Für die Bewirtschaftung und die Missbrauchsbekämpfung der ausstehenden Covid-19-Kredite hat das SECO in Zusammenarbeit mit den Banken und den Bürgschaftsgenossenschaften verschiedene Kontrollprozesse definiert und in den Ablaufprozess implementiert:
- Kontrolle zum Unternehmen
- Vorabprüfung durch Verknüpfung mit dem UID-Register
- Nachweis der Existenz des antragstellenden Unternehmens
- Check, dass sich das Unternehmen im Zeitpunkt der Antragsstellung nicht in Liquidation oder im Konkurs befand
- Vorabprüfung durch Verknüpfung mit dem UID-Register
- Bankkontrolle des elektronischen Kreditantrages
- Vollständigkeit der in der Kreditvereinbarung verlangten Erklärungen und Angaben
- Unterschrift und Zeichnungsberechtigung
- Kontrolle der Zentralstelle der Bürgschaftsorganisationen
- Systematische Prüfung der Grundvoraussetzungen und der formellen Vollständigkeit der Gesuche
- Aufdeckung von Mehrfachanträgen
- Abgleich der Unternehmen in Janus mit den SECO-Hinweisen von Kantonspolizei und kantonalen Staatsanwaltschaften
- Kontrolle der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK)
- Systematische Überprüfung sämtlicher gewährten Bürgschaften
- Verknüpfung der Daten mit jenen der
- gewährten Bürgschaften
- Mehrwertsteuer (MWST)
- Verrechnungssteuer (VSt)
- Plausibilisierung
- Gründungsdatum
- (guter) Ruf des Unternehmens (Leumund bei Einzelunternehmen)
- Prüfung, ob sich das Unternehmen in Konkurs, in einem Nachlassverfahren oder in Liquidation befindet
- Meldungen des SECO
- Weiterleitung von Auffälligkeiten durch das SECO an die betreffende Bürgschaftsorganisation.
Weiterführende Informationen
- BRECHBÜHL BEAT / CHENAUX JEAN-LUC / LENGAUER DANIEL / NÖSBERGER THOMAS, Covid-19-Kredite – Rechtsgrundlagen und Praxis der Missbrauchsbekämpfung – Eine Standortbestimmung, 3.2. Prozesse, S. 11 ff., in: Jusletter vom 05.10.2020
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