Aufgaben der Schlichtungsbehörde
- Beratung der Parteien in allen Mietfragen
- die Schlichtungsbehörden haben Rechtsauskünfte zu erteilen (VMWG 21 Abs. 2)
- Durchführung von Schlichtungsverfahren
- vgl. dazu unten „Ablauf des Schlichtungsverfahren“
- dabei soll sie eine Einigung der Parteien anstreben (VMWG 21 Abs. 1)
- sie unterbreitet den Parteien einen Vergleichsvorschlag,
- wobei sich die Einigung auf das gesamte Mietverhältnis (Höhe des Mietzinses, Dauer des Vertrags, Kündigungsfrist usw.) erstrecken soll
- sie versucht die Parteien von diesem Vorschlag zu überzeugen
- kommt keine Einigung zustande, hat sie folgende Möglichkeiten:
- sie kann bei einem Streitwert bis CHF 2’000.00 auf Antrag des Klägers einen Entscheid fällen (ZPO 212)
- sie kann den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten (ZPO 210)
- in vermögensrechtlichen Angelegenheiten bis zu einem Streitwert von CHF 5’000.00
- betreffend Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen
- betreffend Schutz vor missbräuchlichen Miet- und Pachtzinsen
- betreffend Kündigungsschutz
- betreffend Erstreckung des Miet- und Pachtverhältnisses
- sie kann die Nichteinigung im Protokoll festhalten und die Klagebewilligung ausstellen (ZPO 209 Abs. 1)
- als Schiedsgericht amten (vgl. Sachliche Zuständigkeit der Miet-Schlichtungsbehörde)
Hinweis:
Mit Inkrafttreten der ZPO wurde aOR 274a Abs. 1 lit. d aufgehoben. Damit ist eine Überweisung einer Kündigungsanfechtung an die Ausweisungsbehörde bei Hängigkeit eines Ausweisungsverfahrens nicht mehr möglich. Eine Vereinigung von Klagen nach ZPO 125 lit. c oder eine Überweisung nach ZPO 127 kommt nicht in Frage, da die Ausweisung im summarischen Verfahren behandelt während das Verfahren betreffend Kündigungsanfechtung im vereinfachten Verfahren geführt wird (ZPO 243 Abs. 2 c).
Zusammensetzung der Miet-Schlichtungsbehörde
- paritätisch zusammengesetzte Behörde (d.h. je mind. ein Mieter- und ein Vermietervertreter) (ZPO 200 Abs. 1; VMWG 22)
- Vorsitz führt eine unabhängige Person (meistens Amt- oder Gerichtsperson)