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Mietschlichtungsverfahren

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Anfechtung Mietzinserhöhung (OR 270b Abs.1)

Rechtsgebiet:
Mietschlichtungsverfahren
Stichworte:
Mietschlichtungsverfahren
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Bei Nichteinigung wird Klagebewilligung dem Vermieter ausgestellt (ZPO 209 Abs. 1 lit. a)
    • Der Vermieter hat innert 30 Tagen das zuständige Gericht anzurufen.
    • Lässt er die Frist verstreichen, gilt der Mietvertrag zu den bisherigen Bedingungen weiter und der Mieter verfügt über eine Sperrfrist gemäss OR 271a Abs. 1 lit. e.
    • Der Vermieter kann aber die Mietzinserhöhung mit gleicher oder anderer Begründung auf den nächsten Kündigungstermin wiederholen.
  • Bei Ablehnung eines Urteilsvorschlages wird Klagebewilligung der ablehnenden Partei (ZPO 211 Abs. 2 lit. a)
    • Die ablehnende Partei hat innert 30 Tagen das zuständige Gericht anzurufen.
    • Lässt sie die Frist verstreichen, gilt der Urteilsvorschlag dennoch als angenommen (ZPO 211 Abs. 3).

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