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Mietschlichtungsverfahren

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Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde

Rechtsgebiet:
Mietschlichtungsverfahren
Stichworte:
Miet-Schlichtungsverfahren, Mietschlichtungsverfahren
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Betrifft Mietzinshinterlegung, missbräuchliche Mietzinse, Kündigung, Erstreckung und vermögensrechtliche Streitigkeiten bis CHF 5’000.00:

  • Urteilsvorschlag bei missbräuchlichen Mietzinsen
    • Verweis von ZPO 210 Abs. 1 lit. b ganz allgemein auf missbräuchliche Mietzinse und damit auf OR 269 ff.,
    • weshalb alle Fälle missbräuchlicher Mietzinse einem Urteilsvorschlag zugänglich sind:
      • Anfechtung des Anfangsmietzinses (OR 270)
      • Herabsetzung Mietzins während Mietdauer (OR 270a)
      • Anfechtung von Mietzinserhöhungen und andere einseitige Vertragsänderungen (OR 270b)
      • Anfechtung von indexierten Mietzinsen (OR 270b)
      • Anfechtung von gestaffelten Mietzinsen (OR 270c)
  • Urteilsvorschlag gilt als angenommen, wenn er nicht innert 20 Tagen von einer Partei abgelehnt wird (ZPO 211 Abs. 1)
    • Bei Annahme gilt der Urteilsvorschlag wie ein rechtskräftiges Urteil
    • Ablehnung muss schriftlich an Schlichtungsbehörde erfolgen
    • Begründung der Ablehnung nicht erforderlich
  • Wird der Urteilsvorschlag abgelehnt, stellt Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung an
    • die ablehnende Partei in Streitigkeiten betreffend Mietzinshinterlegung, missbräuchliche Mietzinse, Kündigung und Erstreckung (ZPO 211 Abs. 2 lit. a) – bei Anfechtung Mietzinserhöhung in Abweichung von ZPO 209 Abs. 1 lit. a
    • die klagende Partei in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis CHF 5’000.00
    • Frist zur Einreichung der Klage in mietrechtlichen Angelegenheiten: 30 Tage (ZPO 209 Abs. 4)
  • Wird die Klage nach Ausstellung der Klagebewilligung nicht rechtzeitig eingereicht
    • gilt der Urteilsvorschlag dennoch als angenommen in Streitigkeiten betreffend
      • Mietzinshinterlegung,
      • missbräuchliche Mietzinse,
      • Kündigung und
      • Erstreckung (ZPO 211 Abs. 3)
    • verfällt die Klagebewilligung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis CHF 5’000.00 (ZPO 211 Abs. 3 e contrario)
  • Wird die Klage nach Ausstellung der Klagebewilligung rechtzeitig eingereicht, wird die Angelegenheit vom Gericht geprüft
    • die beklagte Partei kann ihre Anträge im Rahmen der Klageantwort resp. durch Widerklage vor Gericht einbringen
    • zieht die klagende Partei ihre Klage vor Gericht zurück, wird der Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde in Streitigkeiten betreffend Mietzinshinterlegung, missbräuchliche Mietzinse, Kündigung und Erstreckung rechtskräftig
  • Fristenlauf allgemein
    • die 20-tägige Frist zur Ablehnung des Urteilsvorschlages beginnt ab Eröffnung des Urteilsvorschlages (mündlich oder schriftlich) zu laufen
    • bei Ablehnung des Urteilsvorschlages beginnt die 30-tägige Frist zur Anrufung des zuständigen Gerichts mit der Zustellung der Klagebewilligung zu laufen

 

  • Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde hat keinen Einfluss auf die Beweislast

Materialien

  • BBl 2006 7221, S. 7346

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