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Mietschlichtungsverfahren

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Klagen OHNE Entscheidungskompetenz der Schlichtungsbehörde

Rechtsgebiet:
Mietschlichtungsverfahren
Stichworte:
Mietschlichtungsverfahren
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bei Klagen ohne Entscheidkompetenz der Schlichtungsbehörde hat sie die Nichteinigung der Parteien im Protokoll festzuhalten und die Klagebewilligung auszustellen:

Fälle

  • Forderungsklagen über CHF 2’000.00
  • Abgelehnter Urteilsvorschlag
    • vermögensrechtliche Streitigkeit bis CHF 5’000.00
    • Mietzinshinterlegung
    • missbräuchliche Mietzinse
    • Kündigungsanfechtung
    • Erstreckung

Fristenlauf allgemein

  • die 30-tägige Frist zur Anrufung des zuständigen Gerichts beginnt am Tag der gescheiterten Schlichtungsverhandlung zu laufen (OR 77 f. ist analog anwendbar)
  • wird der Nichteinigungsentscheid schriftlich zugestellt und dort festgehalten, dass die Frist erst ab Zustellung laufe, ist das Vertrauen einer Partei in diese Mitteilung zu schützen

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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