Sie befinden sich: Home » Rechtsgebiete » Einleitung zum Mietschlichtungsverfahren » Keine Einigung im Schlichtungsverfahren » Klagen OHNE Entscheidungskompetenz der Schlichtungsbehörde » Anfechtung anderer einseitiger Vertragsänderungen (OR 270b Abs.2)
- Bei der Anfechtung von anderen einseitigen Vertragsänderungen wird bei Nichteinigung dem Kläger (also dem Mieter) die Klagebewilligung ausgestellt (ZPO 209 Abs. 1 lit. b und ZPO 209 Abs. 1 lit. a e contrario):
- Der Mieter hat das zuständige Gericht innert 30 Tagen anrufen.
- Verstreicht die Frist ungenutzt, gilt die andere einseitige Vertragsänderung als genehmigt.
- Bei Ablehnung eines Urteilsvorschlages wird die Klagebewilligung der ablehnenden Partei ausgestellt (ZPO 211 Abs. 2 lit. a)
- Die ablehnende Partei hat innert 30 Tagen das zuständige Gericht anzurufen.
- Lässt sie die Frist verstreichen, gilt der Urteilsvorschlag dennoch als angenommen (ZPO 211 Abs. 3).
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