- Bei Nichteinigung wird Klagebewilligung dem Vermieter ausgestellt (ZPO 209 Abs. 1 lit. a)
- Der Vermieter hat innert 30 Tagen das zuständige Gericht anzurufen.
- Lässt er die Frist verstreichen, gilt der Mietvertrag zu den bisherigen Bedingungen weiter und der Mieter verfügt über eine Sperrfrist gemäss OR 271a Abs. 1 lit. e.
- Der Vermieter kann aber die Mietzinserhöhung mit gleicher oder anderer Begründung auf den nächsten Kündigungstermin wiederholen.
- Bei Ablehnung eines Urteilsvorschlages wird Klagebewilligung der ablehnenden Partei (ZPO 211 Abs. 2 lit. a)
- Die ablehnende Partei hat innert 30 Tagen das zuständige Gericht anzurufen.
- Lässt sie die Frist verstreichen, gilt der Urteilsvorschlag dennoch als angenommen (ZPO 211 Abs. 3).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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