Sie befinden sich: Home » Rechtsgebiete » Einleitung zum Mietschlichtungsverfahren » Keine Einigung im Schlichtungsverfahren » Klagen OHNE Entscheidungskompetenz der Schlichtungsbehörde » Anfechtung Mietzinserhöhung (OR 270b Abs.1)
- Bei Nichteinigung wird Klagebewilligung dem Vermieter ausgestellt (ZPO 209 Abs. 1 lit. a)
- Der Vermieter hat innert 30 Tagen das zuständige Gericht anzurufen.
- Lässt er die Frist verstreichen, gilt der Mietvertrag zu den bisherigen Bedingungen weiter und der Mieter verfügt über eine Sperrfrist gemäss OR 271a Abs. 1 lit. e.
- Der Vermieter kann aber die Mietzinserhöhung mit gleicher oder anderer Begründung auf den nächsten Kündigungstermin wiederholen.
- Bei Ablehnung eines Urteilsvorschlages wird Klagebewilligung der ablehnenden Partei (ZPO 211 Abs. 2 lit. a)
- Die ablehnende Partei hat innert 30 Tagen das zuständige Gericht anzurufen.
- Lässt sie die Frist verstreichen, gilt der Urteilsvorschlag dennoch als angenommen (ZPO 211 Abs. 3).
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