Sie befinden sich: Home » Rechtsgebiete » Einleitung zum Mietschlichtungsverfahren » Keine Einigung im Schlichtungsverfahren » Klagen OHNE Entscheidungskompetenz der Schlichtungsbehörde » Erstreckungsbegehren (OR 273 Abs.2)
- Bei Nichteinigung wird die Klagebewilligung dem Kläger ausgestellt (ZPO 209 Abs. 1 lit. b):
- Der Kläger (Mieter) hat innert 30 Tagen das zuständige Gericht anzurufen.
- Lässt er die Frist verstreichen, verfällt die Klagebewilligung und ein neues Erstreckungsbegehren kann nicht gestellt werden, da die Klagefrist gemäss OR 273 Abs. 2 abgelaufen sein wird.
- Bei Ablehnung eines Urteilsvorschlages wird die Klagebewilligung der ablehnenden Partei ausgestellt (ZPO 211 Abs. 2 lit. a):
- die ablehnende Partei hat innert 30 Tagen das zuständige Gericht anzurufen
- lässt sie die Frist verstreichen, gilt der Urteilsvorschlag dennoch als angenommen (ZPO 211 Abs. 3)
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