Sie befinden sich: Home » Rechtsgebiete » Einleitung zum Mietschlichtungsverfahren » Keine Einigung im Schlichtungsverfahren » Klagen OHNE Entscheidungskompetenz der Schlichtungsbehörde » Kündigungsanfechtung (OR 273 Abs.1)
- Bei Nichteinigung wird die Klagebewilligung dem Kläger (i.d.R. dem Mieter) ausgestellt (ZPO 209 Abs. 1 lit. b)
- der Kläger (Mieter) hat innert 30 Tagen das zuständige Gericht anzurufen
- lässt er die Frist verstreichen, verfällt die Klagebewilligung und die Kündigung gilt als wirksam und kann nicht wieder angefochten werden, da die Klagefrist gemäss OR 273 Abs. 1 abgelaufen sein wird
- Bei Ablehnung eines Urteilsvorschlages wird die Klagebewilligung der ablehnenden Partei ausgestellt (ZPO 211 Abs. 2 lit. a)
- die ablehnende Partei hat innert 30 Tagen das zuständige Gericht anzurufen
- lässt sie die Frist verstreichen, gilt der Urteilsvorschlag dennoch als angenommen (ZPO 211 Abs. 3)
- wird eine Kündigung aufgehoben, führt dies zu einer Sperrfrist gemäss OR 271a Abs. 1 lit. e, wobei aber die Wiederholung einer aus formellen Gründen ungültigen Kündigung möglich bleibt
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