Sie befinden sich: Home » Rechtsgebiete » Einleitung zum Mietschlichtungsverfahren » Keine Einigung im Schlichtungsverfahren » Klagen OHNE Entscheidungskompetenz der Schlichtungsbehörde » Mietzinshinterlegung (OR 259g ff.)
- Bei Nichteinigung wird die Klagebewilligung dem Kläger (also dem Mieter) ausgestellt (ZPO 209 Abs. 1 lit. b):
- Der Mieter hat innert 30 Tagen das zuständige Gericht anzurufen.
- Lässt er die Frist verstreichen, verfällt die Klagebewilligung und der Mietvertrag gilt zu den bisherigen Konditionen weiter.
- Der Vermieter kann die Herausgabe hinterlegter Mietzinse verlangen.
- Bei Ablehnung eines Urteilsvorschlages wird die Klagebewilligung der ablehnenden Partei ausgestellt:
- Die ablehnende Partei hat innert 30 Tagen das zuständige Gericht anzurufen.
- Lässt sie die Frist verstreichen, gilt der Urteilsvorschlag dennoch als angenommen (ZPO 211 Abs. 3).
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