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Vermögensrechtliche Streitigkeiten bis CHF 2’000.00
- Ohne ausdrücklichen Antrag der klagenden Partei darf die Schlichtungsbehörde bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis CHF 2’000.00 keinen Entscheid fällen, sondern muss entweder
- die Klagebewilligung dem Kläger ausstellen (ZPO 209 Abs. 1 lit. b), oder
- einen Urteilsvorschlag machen; wird der Urteilsvorschlag abgelehnt, wird die Klagebewilligung dem Kläger ausgestellt (ZPO 211 Abs. 2 lit. b).
- Beharrt die klagende Partei auf ihre Forderung, hat sie innert 30 Tagen das zuständige Gericht anzurufen (ZPO 209 Abs. 4).
- Verstreicht die Frist ungenutzt, gilt die Klage als einstweilen zurückgezogen, d.h. der Kläger kann dieselbe Klage zu einem späteren Zeitpunkt erneut erheben.
- Keine erneute Klageanhebung ist möglich, wenn bundesrechtliche Klagefristen verstrichen sind (z.B. bei der Aberkennungsklage nach SchKG 83 Abs. 2).
Vermögensrechtliche Streitigkeiten über CHF 2’000.00
- Bei Nichteinigung wird die Klagebewilligung dem Kläger ausgestellt (ZPO 209 Abs. 1 lit. b).
- Bei Ablehnung eines Urteilsvorschlages in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis CHF 5’000.00 wird die Klagebewilligung dem Kläger ausgestellt (ZPO 211 Abs. 2 lit. b).
- Beharrt die klagende Partei auf ihre Forderung, hat sie innert 30 Tagen das zuständige Gericht anzurufen (ZPO 209 Abs. 4).
- Verstreicht die Frist ungenutzt, gilt die Klage als einstweilen zurückgezogen, d.h. der Kläger kann dieselbe Klage zu einem späteren Zeitpunkt erneut erheben.
- Keine erneute Klageanhebung ist möglich, wenn bundesrechtliche Klagefristen verstrichen sind (z.B. bei der Aberkennungsklage nach SchKG 83 Abs. 2).
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