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Mietschlichtungsverfahren

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Vermögensrechtliche Streitigkeiten

Rechtsgebiet:
Mietschlichtungsverfahren
Stichworte:
Mietschlichtungsverfahren
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Vermögensrechtliche Streitigkeiten bis CHF 2’000.00

  • Ohne ausdrücklichen Antrag der klagenden Partei darf die Schlichtungsbehörde bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis CHF 2’000.00 keinen Entscheid fällen, sondern muss entweder
    • die Klagebewilligung dem Kläger ausstellen (ZPO 209 Abs. 1 lit. b), oder
    • einen Urteilsvorschlag machen; wird der Urteilsvorschlag abgelehnt, wird die Klagebewilligung dem Kläger ausgestellt (ZPO 211 Abs. 2 lit. b).
  • Beharrt die klagende Partei auf ihre Forderung, hat sie innert 30 Tagen das zuständige Gericht anzurufen (ZPO 209 Abs. 4).
  • Verstreicht die Frist ungenutzt, gilt die Klage als einstweilen zurückgezogen, d.h. der Kläger kann dieselbe Klage zu einem späteren Zeitpunkt erneut erheben.
  • Keine erneute Klageanhebung ist möglich, wenn bundesrechtliche Klagefristen verstrichen sind (z.B. bei der Aberkennungsklage nach SchKG 83 Abs. 2).

Vermögensrechtliche Streitigkeiten über CHF 2’000.00

  • Bei Nichteinigung wird die Klagebewilligung dem Kläger ausgestellt (ZPO 209 Abs. 1 lit. b).
  • Bei Ablehnung eines Urteilsvorschlages in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis CHF 5’000.00 wird die Klagebewilligung dem Kläger ausgestellt (ZPO 211 Abs. 2 lit. b).
  • Beharrt die klagende Partei auf ihre Forderung, hat sie innert 30 Tagen das zuständige Gericht anzurufen (ZPO 209 Abs. 4).
  • Verstreicht die Frist ungenutzt, gilt die Klage als einstweilen zurückgezogen, d.h. der Kläger kann dieselbe Klage zu einem späteren Zeitpunkt erneut erheben.
  • Keine erneute Klageanhebung ist möglich, wenn bundesrechtliche Klagefristen verstrichen sind (z.B. bei der Aberkennungsklage nach SchKG 83 Abs. 2).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

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