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Mietschlichtungsverfahren

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Anfechtung Mietzinserhöhung (OR 270b Abs.1)

Rechtsgebiet:
Mietschlichtungsverfahren
Stichworte:
Miet-Schlichtungsverfahren, Mietschlichtungsverfahren
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Im Urteilsvorschlag kann die Schlichtungsbehörde Folgendes festhalten:
    • Formelle Zulässigkeit der Mietzinserhöhung
      • Formularpflicht eingehalten
      • Frist eingehalten / Zeitpunkt Erhöhung zulässig
      • Begründung Erhöhung vorhanden
      • keine gleichzeitige Kündigungsandrohung
    • Materielle Zulässigkeit der Mietzinserhöhung
      • Anpassung an Referenzzinssatz
      • Kostensteigerungen
      • Teuerung
      • wertvermehrende Investitionen
      • Reserve / Vorbehalt
  • Die Parteien können innert 20 Tagen den Urteilsvorschlag ablehnen:
    • Wird der Urteilsvorschlag abgelehnt, wird die Klagebewilligung der ablehnenden Partei ausgestellt (ZPO 211 Abs. 2 lit. a)
    • Der ablehnenden Partei läuft eine Frist von 30 Tagen nach der Zustellung der Klagebewilligung, um beim zuständigen Gericht Klage anzuheben (ZPO 209 Abs. 4)
    • Wird die Klage nicht innert 30 Tagen beim Gericht eingereicht, gilt der Urteilsvorschlag dennoch als anerkannt (ZPO 211 Abs. 3)
  • Wird der Urteilsvorschlag nicht abgelehnt, hat er die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils.

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