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Mietschlichtungsverfahren

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Erstreckungsbegehren (OR 273 Abs.2)

Rechtsgebiet:
Mietschlichtungsverfahren
Stichworte:
Miet-Schlichtungsverfahren, Mietschlichtungsverfahren
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Die Schlichtungsbehörde hält im Urteilsvorschlag fest, ob die formellen Voraussetzungen für eine Erstreckung gegeben sind:
    • gültige Kündigung
    • Erstreckungsbegehren innert 30 Tagen nach Kündigung
  • Weiter hält sie im Urteilsvorschlag fest:
    • ob erstreckt wird
    • Dauer der Erstreckung
    • Art (einmalig und definitiv resp. erstmalig) der Erstreckung
  • Die Parteien können innert 20 Tagen den Urteilsvorschlag ablehnen:
    • Wird der Urteilsvorschlag abgelehnt, wird die Klagebewilligung der ablehnenden Partei ausgestellt (ZPO 211 Abs. 2 lit. a)
    • Der ablehnenden Partei läuft eine Frist von 30 Tagen nach der Zustellung der Klagebewilligung, um beim zuständigen Gericht Klage anzuheben (ZPO 209 Abs. 4)
    • Wird die Klage nicht innert 30 Tagen beim Gericht eingereicht, gilt der Urteilsvorschlag dennoch als anerkannt (ZPO 211 Abs. 3)
  • Wird der Urteilsvorschlag nicht abgelehnt, hat er die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils.

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