Sie befinden sich: Home » Rechtsgebiete » Einleitung zum Mietschlichtungsverfahren » Keine Einigung im Schlichtungsverfahren » Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde » Erstreckungsbegehren (OR 273 Abs.2)
- Die Schlichtungsbehörde hält im Urteilsvorschlag fest, ob die formellen Voraussetzungen für eine Erstreckung gegeben sind:
- gültige Kündigung
- Erstreckungsbegehren innert 30 Tagen nach Kündigung
- Weiter hält sie im Urteilsvorschlag fest:
- ob erstreckt wird
- Dauer der Erstreckung
- Art (einmalig und definitiv resp. erstmalig) der Erstreckung
- Die Parteien können innert 20 Tagen den Urteilsvorschlag ablehnen:
- Wird der Urteilsvorschlag abgelehnt, wird die Klagebewilligung der ablehnenden Partei ausgestellt (ZPO 211 Abs. 2 lit. a)
- Der ablehnenden Partei läuft eine Frist von 30 Tagen nach der Zustellung der Klagebewilligung, um beim zuständigen Gericht Klage anzuheben (ZPO 209 Abs. 4)
- Wird die Klage nicht innert 30 Tagen beim Gericht eingereicht, gilt der Urteilsvorschlag dennoch als anerkannt (ZPO 211 Abs. 3)
- Wird der Urteilsvorschlag nicht abgelehnt, hat er die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils.
Das könnte Sie auch noch interessieren: