Sie befinden sich: Home » Rechtsgebiete » Einleitung zum Mietschlichtungsverfahren » Keine Einigung im Schlichtungsverfahren » Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde » Mietzinshinterlegung (OR 259g ff.)
- Schlichtungsbehörde klärt zuerst die Hinterlegungsberechtigung des Mieters ab:
- Bei fehlender Berechtigung (d.h. nicht alle Voraussetzungen zur Hinterlegung sind erfüllt) hält sie im Urteilsvorschlag fest:
- Herausgabe der Mietzinse an den Vermieter
- Sind alle Voraussetzungen zur Hinterlegung erfüllt, hält die Schlichtungsbehörde im Urteilsvorschlag fest:
- das Vorliegen eines Mangels
- den Mängelbeseitigungsanspruch
- allfällige Mietzinsherabsetzung
- allfällige Schadenersatzansprüche
- Der Urteilsvorschlag hat sich auch über die Verwendung der hinterlegten Mietzinse zu äussern:
- Bestimmung eines Anteils zur Verwendung der Mängelbeseitigungskosten resp. Deckung der Mietzinsherabsetzungs- oder Schadenersatzansprüche
- Genügen die hinterlegten Mietzinse nicht zur Deckung der Mängelansprüche, kann der Mieter berechtigt werden, weitere Mietzinse zu hinterlegen, welche dann zur Deckung verwendet werden
- Die Parteien können innert 20 Tagen den Urteilsvorschlag ablehnen:
- Wird der Urteilsvorschlag abgelehnt, wird die Klagebewilligung der ablehnenden Partei ausgestellt (ZPO 211 Abs. 2 lit. a)
- Der ablehnenden Partei läuft eine Frist von 30 Tagen nach der Zustellung der Klagebewilligung, um beim zuständigen Gericht Klage anzuheben (ZPO 209 Abs. 4)
- Wird die Klage nicht innert 30 Tagen beim Gericht eingereicht, gilt der Urteilsvorschlag dennoch als anerkannt (ZPO 211 Abs. 3)
- Wird der Urteilsvorschlag nicht abgelehnt, hat er die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils.
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