Das Verfahren vor den Schlichtungsbehörden ist durch den Bund in der Schweizerischen ZPO geregelt. Soweit die ZPO keine Regelung trifft, sind die Kantone für die Regelung der sachlichen und funktionellen Zuständigkeit kompetent (Gerichtsorganisation).
- die Kantone bezeichnen deshalb grundsätzlich die zuständigen Behörden und der Bund regelt das Verfahren
- die Kantone müssen eine aus je einem Vertreter der Mieter- und der Vermieterschaft paritätisch besetzte Schlichtungsbehörde zur Verfügung stellen (ZPO 200)
- aufgrund der föderativen Organisationsvielfalt gibt es in den Kantonen sehr unterschiedliche Bezeichnungen für die Schlichtungsbehörden und örtliche Zuordnungen
Beispiele:- Kanton Zürich: Bezeichnung als Schlichtungsbehörde, Zuordnung nach Bezirken (Angliederung an die Bezirksgerichte)
- Kanton Bern: Bezeichnung als Schlichtungsbehörde, Zuordnung nach Gerichtsregion
- Kanton Luzern: Bezeichnung als Schlichtungsbehörde, eine für den ganzen Kanton
- Kanton St. Gallen: Bezeichnung als Schlichtungsstelle / Wohnungsamt, Zuordnung nach Gerichtskreisen
- Kanton Zug: Bezeichnung als Schlichtungsbehörde, eine für den ganzen Kanton
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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