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Mietschlichtungsverfahren

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Beschränkung des Verfahrens

Rechtsgebiet:
Mietschlichtungsverfahren
Stichworte:
Mietschlichtungsverfahren
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht das Verfahren auf einzelne Fragen oder einzelne Rechtsbegehren beschränken (ZPO 125 lit. a).

Die Schlichtungsbehörde könnte das Prozessthema auf die Gültigkeit der ausserordentlichen Kündigung beschränken. Ist die ausserordentliche Kündigung gültig erfolgt, ist eine Erstreckung ausgeschlossen (OR 272a). Die Schlichtungsbehörde könnte einen Urteilsvorschlag den Parteien unterbreiten, in welcher

  • die Gültigkeit der Kündigung festgehalten wird
  • die Kündigungsanfechtung abweist
  • das Erstreckungsbegehren abweist

Der Mieter hätte immer noch die Möglichkeit, den Urteilsvorschlag abzulehnen (ZPO 211 Abs. 2), weshalb das Verfahren aus Sicht des Vermieters verhältnismässig lange dauern würde.

Auch wenn der Vermieter vor der Schlichtungsbehörde Widerklage erhebt und im Urteilsvorschlag dem Mieter mit Vollstreckungsandrohung befohlen wird, die Mieträumlichkeiten zu räumen, kann nicht verhindert werden, dass der Mieter das Verfahren (absichtlich) hinauszögert, indem er jede Möglichkeit nutzt, um die Ausweisung abzuwenden.

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