Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn dies zweckmässig ist, insbesondere, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (ZPO 126).
Sofern die Rechtshängigkeit des Schlichtungsverfahrens dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Ausweisungsbegehrens nicht entgegensteht, kommt eine Sistierung des Schlichtungsverfahrens in Frage.
Die Gültigkeit der Kündigung ist eine Vorfrage im Ausweisungsverfahren und Hauptfrage im Kündigungsanfechtungsverfahren. Bei einer ausserordentlichen Kündigung ist eine Erstreckung ausgeschlossen.
Der Ausgang der Kündigungsanfechtungsklage hängt deshalb nicht vom Ausgang des Ausweisungsverfahrens ab. Ebenso wenig ist der Ausgang des Ausweisungsverfahrens vom Ausgang der Kündigungsanfechtungsklage abhängig. Der Ausgang beider Verfahren ist in einem Punkt gleich: Kündigung gültig oder nicht. Der Unterschied besteht lediglich in den Folgen der Gültigkeit oder Ungültigkeit der (KündigungBeendigung Mietverhältnis und Ausweisung oder Ungültigkeit Kündigung und Erstreckung).
Eine Sistierung des Schlichtungsverfahrens kommt deshalb nur in Frage, wenn
- die Rechtshängigkeit des Schlichtungsverfahrens der Rechtshängigkeit des Ausweisungsverfahrens nicht entgegen steht
- die Sistierung zweckmässig ist
- Zweckmässig könnte es sein, wenn durch die Sistierung des Schlichtungsverfahrens eine Beschleunigung der Erledigung des Rechtsstreites zu erwarten ist.
- Das ist der Fall, wenn die Gültigkeit der Kündigung im schnelleren Ausweisungsverfahren als Vorfrage geprüft wird.
Das Ausweisungsverfahren (Rechtsschutz in klaren Fällen; ZPO 257) ist ein (abgekürztes) Erkenntnisverfahren ohne vorangehendes Schlichtungsverfahren. Die Entscheide haben materielle Rechtskraft. Der Vermieter muss deshalb die Gültigkeit der Kündigung mit Urkunden beweisen, ansonsten auf das Ausweisungsbegehren nicht einzutreten ist (ZPO 257 Abs. 3).
Ist die Kündigung gültig, und wird dies im (rechtskräftigen) Ausweisungsbefehl festgehalten, entfällt das Rechtsschutzinteresse des Mieters im Schlichtungsverfahren. Das Schlichtungsverfahren könnte als gegenstandslos abgeschrieben werden.