Eine Überweisung kommt nur in Frage, wenn bei verschiedenen Gerichten Klagen anhängig gemacht wurden, die in einem sachlichen Zusammenhang stehen (ZPO 127).
Voraussetzungen:
- sachlicher Zusammenhang
- Zustimmung des übernehmenden Gerichts
Die Lehre geht davon aus, dass eine Überweisung
- insbesondere der Vermeidung sich widersprechender Urteile dient
- die Verfahren beim übernehmenden Gericht vereinigt werden,
- nur in Frage kommt, wenn alle Klagen der gleichen Verfahrensart unterstehen
Aus diesen Gründen kommt eine Vereinigung von Ausweisung und Kündigungsanfechtung gestützt auf ZPO 127 nicht in Frage. Die Botschaft zur ZPO hält jedoch fest, dass überwiesene Klagen grundsätzlich getrennt geführt werden (BBl 2006 S. 7285).
Nach ZPO 127 kann nur das später angerufene Gericht die Klage dem zuerst angerufenen Gericht überweisen. In der Regel erhält der Mieter die Kündigung und entscheidet sich zur Anfechtung der Kündigung bevor der Vermieter ein Ausweisungsbegehren stellt. In den meisten Fällen könnte bereits deshalb die Schlichtungsbehörde die Klage des Mieters nicht dem Ausweisungsrichter überweisen. Eine Überweisung des Ausweisungsbegehrens an die Schlichtungsbehörde ist nicht möglich, da die Schlichtungsbehörde funktional keine Entscheidkompetenz hat.
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