Die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens sind analog auf alle anderen Verfahrensarten anwendbar (ZPO 219).
Soweit sie passen, sind die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens somit auch auf das Schlichtungsverfahren und auf das summarische Verfahren betreffend Rechtschutz in klaren Fällen anwendbar.
Die Bestimmungen über das ordentliche Verfahren enthalten keine Vorschrift, welche der Beurteilung von Ausweisungsbegehren im summarischen Verfahren und Kündigungsanfechtung vor der Schlichtungsbehörde durch denselben Richter erlaubt.