Die Parteien können anstelle eines Mietschlichtungsverfahrens eine Mediation zur Streitbeilgung durchführen (ZPO 213).
Voraussetzungen
- Einverständnis aller Parteien (i.d.R. Mieter und Vermieter)
- Antrag aller Parteien
Antrag
Der Antrag ist im Schlichtungsgesuch oder an der Schlichtungsverhandlung zu stellen (ZPO 213 Abs. 2).
Ablauf Mediation
Die Mediation selbst ist in der ZPO nicht geregelt. Es ist deshalb Sache der Parteien, die Mediation zu organisieren (ZPO 215). Der Ablauf der Mediation kann deshalb von den Parteien frei bestimmt werden. Empfehlenswert ist die Vereinbarung des Vorgehens und des Ablaufes in Absprache mit dem Mediator.
Unabhängigkeit und Vertraulichkeit
Die Mediation ist von der Schlichtungsbehörde und vom Gericht unabhängig und vertraulich. Die Aussagen der Parteien dürfen vor Gericht nicht verwertet werden. Dadurch soll den Parteien ermöglicht werden, über die Streitsache offen zu diskutieren, ohne befürchten zu müssen, im Verlauf eines späteren Gerichtsverfahrens Nachteile zu erleiden.
Keine der Parteien darf sich bei Scheitern der Mediation im Verlauf des späteren gerichtlichen Verfahrens auf Aussagen der Gegenpartei in der Mediation berufen. Werden solche Aussagen doch angeführt, sind sie für das Gericht unbeachtlich.
Genehmigung Vereinbarung
Gelingt die Mediation, schliessen die Parteien eine Vereinbarung über den Streitgegenstand. Diese Vereinbarung können die Parteien von der Schlichtungsbehörde (oder vom Gericht) genehmigen lassen (ZPO 217).
Sie müssen die Vereinbarung der Schlichtungsbehörde nicht vorlegen. Wenn die Vereinbarung nicht zur Genehmigung vorgelegt wird, müssen die Parteien der Schlichtungsbehörde gemeinsam mitteilen, dass sie sich geeinigt haben und die Abschreibung des Verfahrens beantragen.
Die Genehmigung der Vereinbarung durch die Schlichtungsbehörde setzt voraus:
- rechtshängiges Verfahren vor Schlichtungsbehörde
- gemeinsamer Antrag der Parteien
Die Schlichtungsbehörde hat die Vereinbarung auf Zulässigkeit zu prüfen. Wird die Vereinbarung genehmigt, hat sie die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (ZPO 217). Wird die Vereinbarung nicht genehmigt, hat die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung auszustellen.
Scheitern Mediation
Teilt eine Partei der Schlichtungsbehörde das Scheitern der Mediation mit, stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung aus (ZPO 213 Abs. 3).
Die Klagebewilligung wird grundsätzlich der klagenden Partei ausgestellt (ZPO 209 Abs. 1 lit. b). Im Fall der Anfechtung einer Mietzinserhöhung wird die Klagebewilligung dem Vermieter ausgestellt.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen zur Schlichtung verwiesen.
Kosten der Mediation
Die Parteien tragen die Kosten der Mediation (ZPO 218 Abs. 1). Das kantonale Recht kann Ausnahmen von der Kostentragung vorsehen (ZPO 218 Abs. 3).
Im Gegensatz zum Miet-Schlichtungsverfahren, welches kostenlos ist (ZPO 113), fallen somit i.d.R. für die Mediation von den Parteien zu tragende Kosten an.
Die in der Mediation geschlossene Vereinbarung sollte sich deshalb auch zur Kostentragung äussern. Empfehlenswert ist vor Beginn der Mediation eine Einigung über die Kostentragung zu erzielen.