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Mietschlichtungsverfahren

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Örtliche Zuständigkeit der Miet-Schlichtungsbehörde

Rechtsgebiet:
Mietschlichtungsverfahren
Stichworte:
Miet-Schlichtungsverfahren, Mietschlichtungsverfahren
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • im nationalen Verhältnis (beide Parteien wohnen in der Schweiz; Liegenschaft befindet sich in der Schweiz) ist ZPO 33 massgebend
    • bei Miete und Pacht unbeweglicher Sachen: Schlichtungsbehörde am Ort der Sache
    • ZPO 33 ist zwingend; die Parteien können erst im Hinblick auf einen konkreten Rechtsstreit einen anderen Gerichtsstand vereinbaren (ZPO 35 Abs. 2)
  • im internationalen Verhältnis (eine Partei oder Liegenschaft befindet sich im Ausland)
    • relevante Gesetzesbestimmungen
      • IPRG 1 Abs. 2, 112 Abs. 1
      • LugÜ 22 Ziffer 1, 23 Ziffer 5, 24

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