- im nationalen Verhältnis (beide Parteien wohnen in der Schweiz; Liegenschaft befindet sich in der Schweiz) ist ZPO 33 massgebend
- bei Miete und Pacht unbeweglicher Sachen: Schlichtungsbehörde am Ort der Sache
- ZPO 33 ist zwingend; die Parteien können erst im Hinblick auf einen konkreten Rechtsstreit einen anderen Gerichtsstand vereinbaren (ZPO 35 Abs. 2)
- im internationalen Verhältnis (eine Partei oder Liegenschaft befindet sich im Ausland)
- relevante Gesetzesbestimmungen
- IPRG 1 Abs. 2, 112 Abs. 1
- LugÜ 22 Ziffer 1, 23 Ziffer 5, 24
- relevante Gesetzesbestimmungen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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