Sie befinden sich: Home » Rechtsgebiete » Einleitung zur Mietvertragskündigung » Kündigung des Mietvertrages » Ausserordentliche Kündigung » Kündigungsmöglichkeit des Vermieters
» Bei Zahlungsrückstand des Mieters (OR 257d)
- Gilt für alle Mietverhältnisse.
- Voraussetzungen:
- Mietzinse und/oder Nebenkosten sind fällig.
- Mieter bezahlt diese nicht (resp. erklärt nicht gültig Verrechnung).
- Vermieter setzt dem Mieter eine Zahlungsfrist an und verbindet damit die Kündigungsandrohung:
- Frist bei Wohn- und Geschäftsräumen: 30 Tage; sonst 10 Tage.
- Schriftlich, mit eigenhändiger Unterschrift.
- Ausstand muss genau bezeichnet werden (nur Mietzinse und Nebenkosten).
- Frist beginnt ab tatsächlichen Empfang, tatsächlicher Abholung auf der Post oder Ablauf der 7-tägigen Abholfrist; der Empfangstag bzw. der letzte Tag der Abholfrist ist bei der Fristberechnung nicht mitzuzählen.
- Bei Familienwohnungen ist die Fristansetzung mit Kündigungsandrohung beiden Ehegatten separat zuzustellen.
- Mieter bezahlt den Rückstand nicht innerhalb der Frist.
- Folgen: Sind alle Voraussetzungen erfüllt, kann der Vermieter von Wohn- und Geschäftsräumen die Kündigung mit einer Frist von 30 Tagen auf das Ende eines Monats aussprechen. Bei den übrigen Mietverhältnissen kann der Vermieter fristlos kündigen.
» Bei Verletzung von Sorgfalt und Rücksichtnahme durch den Mieter (OR 257f Abs. 3 und 4)
- Gilt für alle Mietverhältnisse.
- Voraussetzungen von Abs. 3:
- Mieter verletzt seine Pflicht zur Sorgfalt und Rücksichtnahme.
- Schriftliche Mahnung des Vermieters (kann unterbleiben, wenn sie zum Vornherein als nutzlos erscheint).
- Weitere Pflichtverletzung durch den Mieter.
- Mietverhältnis kann dem Vermieter oder den anderen Hausbewohnern nicht mehr zugemutet werden.
- Folgen: Sind alle Voraussetzungen von Abs. 3 erfüllt, kann der Vermieter von Wohn- und Geschäftsräumen die Kündigung mit einer Frist von 30 Tagen auf das Ende eines Monats aussprechen. Bei den übrigen Mietverhältnissen kann der Vermieter fristlos kündigen.
- Voraussetzungen von Abs. 4:
- Mietvertrag über Wohn- und Geschäftsräume.
- Mieter fügt der Mietsache vorsätzlich schweren Schaden zu.
- Folgen: Sind die Voraussetzungen von Abs. 4 erfüllt, kann der Vermieter fristlos kündigen.
» Bei Konkurs des Mieters (OR 266h)
- Gilt für alle Mietverhältnisse, wenn der Mieter in Konkurs fällt (also nicht bei einem ordentlichen Nachlassvertrag nach SchKG 293 ff. und einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung nach SchKG 317 ff.).
- Voraussetzungen:
- Konkurseröffnung nach Übergabe des Mietobjekts.
- Fristansetzung (Dauer ca. 7 – 14 Tage) zur Sicherheitsleistung an Mieter und Konkursverwaltung (für Mietzinse bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin).
- Ausbleiben der Sicherheitsleistung.
- Folgen: Sind alle Voraussetzungen erfüllt, kann der Vermieter fristlos kündigen.
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