LAWINFO

Mietzinsinkasso

QR Code

Einleitung zum Mietzinsinkasso

Rechtsgebiet:
Mietzinsinkasso
Stichworte:
Mietzinsinkasso
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ist der Mieter nach der Übernahme der Sache mit der Zahlung fälliger Mietzinse oder Nebenkosten im Rückstand, so kann ihm der Vermieter schriftlich eine Zahlungsfrist setzen und ihm androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis gekündigt werde.

Auf dieser Website finden Sie Informationen, Formulare und Links zum Thema Mietzinsausstand und Mietzinsinkasso:

» Mietvertrag, Mietzins und Nebenkosten

» Kündigung infolge Zahlungsrückstand des Mieters

» Ausweisung des Mieters

» Mietzinsinkasso

» Retentionsrecht des Geschäftsraumvermieters

» Downloads: Checklisten, Formulare und Musterschreiben

News zu Miete und Immobilien

News und aktuelle Informationen zum Schweizer Mietrecht sowie zu Immobilien und dem Immobilienmarkt Schweiz finden Sie auf dem News-Blog der LawMedia AG :

law-news.ch » Mietrecht

law-news.ch » Immobilien / Sachenrecht

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.