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Voraussetzungen
- Berechnungsgrundlagen haben sich seit der letzten massgebenden Mietzinsfestlegung wesentlich verändert
- Veränderung hätte in umgekehrter Richtung eine Mietzinserhöhung von 1% erlaubt
- Senkung des Referenzzinssatzes um ¼ ist demgemäss „wesentlich“
- Vermieter kann dem Herabsetzungsbegehren keine absolute oder relative Anpassungsgründe entgegenhalten
Verfahren
- Mieter hat schriftlich dem Vermieter ein Herabsetzungsbegehrenzu stellen
- » «Musterschreiben Mietzinssenkung»
- Bezifferung Herabsetzungsanspruch (in Franken oder Prozent)
- Hinweis auf 30-tägige Frist zur Stellungnahme
- mit eingeschriebenem Brief (aus Beweisgründen)
- Vermieter hat innert 30 Tagen ab Erhalt Stellung zu nehmen.
- Lehnt der Vermieter das Begehren ab, oder nimmt keine Stellung dazu, hat der Mieter innert 30 Tagen ab Ablauf der ersten 30-tägigen Frist bei der zuständigen Schlichtungsbehörde Herabsetzungsklage einzureichen
» «Klageformular Mietzinsherabsetzungsbegehren»
- Herabsetzungsklage kann direkt bei der Schlichtungsbehörde erhoben werden, wenn gleichzeitig eine Mietzinserhöhung angefochten wird (OR 270a Abs. 3)
- Wirkung bei Gutheissung des Herabsetzungsbegehrens:
- Mietzins wird per nächsten Kündigungstermin herabgesetzt
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