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Organhaftung / Aktienrechtliche Verantwortlichkeit

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Rechtsgebiet:
Organhaftung / Aktienrechtliche Verantwortlichkeit
Stichworte:
Organhaftung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Zivilrechtliche Haftung kann sich insbesondere aus Gesetz oder aus Vertrag ergeben:

Gesellschafterhaftung 1

(Art. 26 Abs. 1 Fusionsgesetz)

= Gesellschafter, die vor einer Fusion persönlich für Verbindlichkeiten der übertragenden Gesellschaft hafteten, bleiben auch nach einem Zusammenschluss für diese Forderungen noch während drei Jahren haftbar.

Gesellschafterhaftung 2 (Liberierungspflicht)

= Soweit das gezeichnete Aktienkapital noch nicht vollständig einbezahlt worden ist, haftet der Aktionär für den nicht liberierten Teil (einziger Leistungspflicht des Aktionärs; Art. 632 OR i.V.m. Art. 680 ff. OR).

Dasselbe gilt für Gesellschafter einer GmbH, die Stammanteile gezeichnet hatten (Art. 793 Abs. 1 OR).

Haftung aus Vertrag

(Art. 97 ff. OR)

=   Durch Vertrag kann sich eine bzw. können sich beide Vertragsparteien etwas versprechen lassen (Entstehung einer Pflicht bzw. Forderung), für deren Erfüllung gehaftet wird. Erfüllt die eine Partei das Vereinbarte erst zu spät oder gar nicht, so kann er gegenüber der anderen Vertragspartei schadensersatzpflichtig werden.

Haftung aus unerlaubter Handlung (Deliktshaftung)

=   Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht (wissentlich/willentlich) oder aus Fahrlässigkeit (nicht willentlich aber hätte wissen müssen) schuldet ihm Schadenersatz (Art. 41 OR). Der Geschädigte hat dabei Folgendes zu beweisen:

  • Schaden
  • Widerrechtlichkeit (des Verhaltens des Schädigers)
  • adäquater Kausalzusammenhang (zwischen Schaden und schädigende Handlung)
  • Verschulden des Schädigers

Haftung für falsche Auskunftserteilung

=   Greifen weder Vertrags- noch Deliktshaftung so kann hier u.U. das Konzept der sog. Vertrauenshaftung herangezogen werden.

Eine Haftung ist unter folgenden Voraussetzungen denkbar:

  • besonderes Fachwissen des Auskunftsgebers
  • erkennbare Bedeutung der Auskunft für deren Empfänger

Strafrechtliche Verantwortlichkeit

=   Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit kann sich aus dem Schweizerischen Strafgesetzbuch, aus dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht oder aus Spezialerlassen wie z.B. das Betäubungsmittelgesetz oder das Strassenverkehrsgesetz ergeben. Bei der Erfüllung von dort umschrieben Tatbeständen macht sich Handelnde strafbar bzw. „haftbar“ im strafrechtlichen Sinne.

Weiterführende Informationen

» Strafrechtliche Risiken der VR-Haftung

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