Auch strafrechtlich relevante Tatbestände können durch Handlungen des Verwaltungsrates erfüllt sein. Für eine strafrechtliche Haftung muss dabei meist
- Vorsatz
- oder Grobfahrlässigkeit
nachgewiesen werden, weshalb solche Verfahren vielfach mit einem Freispruch des Angezeigten enden (siehe Swissair-Grounding). Dennoch darf das Risiko nicht ausser Acht gelassen werden, da Strafverfahren den Ruf der Beteiligten dauernd schädigen können.
Mögliche Straftatbestände
Neben den klassischen Vermögensdelikten wie:
- Veruntreuung (Art. 138 StGB);
- Betrug (Art. 146 StGB);
kommen hier insbesondere folgende Straftatbestände in Betracht:
- «Unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe» (Art. 152 StGB)
- «Ungetreue Geschäftsbesorgung» (Art. 158 StGB)
- Konkurs- und Urkundendelikte (Art. 163 ff. StGB bzw. Art. 251 ff. StGB)
Konkurs- und Urkundendelikte
Strafanzeigen gegen Verwaltungsräte stehen am häufigsten in Zusammenhang mit den folgenden Delikten:
- Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung (Art. 164 StGB)
- Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB)
- Bevorzugung eines Gläubigers (Art. 167 StGB)
Urkundendelikte betreffen in diesem Zusammenhang insbesondere
- die Fälschung einer Urkunde (Art. 251 StGB)
- sowie die Beurkundung unwahrer Tatsachen (Falschbeurkundung)
- beispielsweise in Bilanzen und Erfolgsrechnungen
- oder in Protokollen von Generalversammlungen und VR-Sitzungen
Nebenstrafrecht
In zahlreichen anderen Gesetzen befinden sich weitere Strafnormen, die für Verwaltungsräte u.U. relevant sein können. Oft kommt es dabei nicht auf eine persönliche Bereicherung des VR an, weshalb die Behauptung fehlender Bereicherung in der Regel nicht zur Verteidigung genügt.
Beispiele:
- Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (z.B. Art. 46 BankG, unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen);
- Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel (z.B. Art. 41 BEHG, Verletzung von Meldepflichten);
- Bundesgesetz über den Umweltschutz (z.B. Art. 60 USG, Missachtung von verfügten Sicherheitsmassnahmen);
- verschiedene Steuer- und Sozialversicherungsgesetze;
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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