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VR-Haftung / Haftung des Verwaltungsrats

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Strafrechtliche Risiken

Rechtsgebiet:
VR-Haftung / Haftung des Verwaltungsrats
Stichworte:
VR-Haftung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Auch strafrechtlich relevante Tatbestände können durch Handlungen des Verwaltungsrates erfüllt sein. Für eine strafrechtliche Haftung muss dabei meist

  • Vorsatz
  • oder Grobfahrlässigkeit

nachgewiesen werden, weshalb solche Verfahren vielfach mit einem Freispruch des Angezeigten enden (siehe Swissair-Grounding). Dennoch darf das Risiko nicht ausser Acht gelassen werden, da Strafverfahren den Ruf der Beteiligten dauernd schädigen können.

Mögliche Straftatbestände

Neben den klassischen Vermögensdelikten wie:

kommen hier insbesondere folgende Straftatbestände in Betracht:

Konkurs- und Urkundendelikte

Strafanzeigen gegen Verwaltungsräte stehen am häufigsten in Zusammenhang mit den folgenden Delikten:

Urkundendelikte betreffen in diesem Zusammenhang insbesondere

  • die Fälschung einer Urkunde (Art. 251 StGB)
  • sowie die Beurkundung unwahrer Tatsachen (Falschbeurkundung)
    • beispielsweise in Bilanzen und Erfolgsrechnungen
    • oder in Protokollen von Generalversammlungen und VR-Sitzungen

Nebenstrafrecht

In zahlreichen anderen Gesetzen befinden sich weitere Strafnormen, die für Verwaltungsräte u.U. relevant sein können. Oft kommt es dabei nicht auf eine persönliche Bereicherung des VR an, weshalb die Behauptung fehlender Bereicherung in der Regel nicht zur Verteidigung genügt.

Beispiele:
  • Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (z.B. Art. 46 BankG, unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen);
  • Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel (z.B. Art. 41 BEHG, Verletzung von Meldepflichten);
  • Bundesgesetz über den Umweltschutz (z.B. Art. 60 USG, Missachtung von verfügten Sicherheitsmassnahmen);
  • verschiedene Steuer- und Sozialversicherungsgesetze;

Weiterführende Informationen

» Verwaltungsrechtliche Risiken

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