Will ein Organ die Risiken im Zusammenhang mit seinem Auftrag einschränken, so kann er eine Haftpflichtversicherung abschliessen:
Erweiterte Berufshaftpflichtversicherung
Verfügt das Organ bereits über eine Berufshaft-pflichtversicherung, so kann meist ein Zusatz dazu abgeschlossen werden:
- Prämien oft niedriger als diejenige für eine separate D&O – Versicherung;
- nur Organ ohne Geschäftsführungstätigkeit zugänglich;
Director’s and Officer’s Insurance (D&O)
In der Geschäftsführung aktiv tätigen Organen stehen spezielle Director’s and Officer’s Versicherungen zur Verfügung:
- Abschluss aufwendiger als bei der Erweiterung einer bestehenden Berufshaftpflichtversicherung;
- höhere Prämien;
- detaillierte Angaben notwendig (zur Geschäfts-tätigkeit und Vermögensstand der Gesellschaft;
in der Regel gilt das „claims made“-Prinzip, wonach nur Schäden versichert sind, deren Anspruch während der Laufzeit der Versicherung geltend gemacht worden ist.
Beschränkt bzw. nicht versicherbare Sachverhalte:
- Haftung als geschäftsführendes Mitglied des Verwaltungsrates
- strafrechtlich relevante Handlungen und Unterlassungen
- vorsätzliche Schädigungen (z.B. resultierend aus Spekulationsgeschäften)
- Haftung für Abgaben und offene Steuerforderungen
- Haftung für Schäden, die nach Kenntnis der Überschuldung der Gesellschaft entstanden sind
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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