Organhaftung
Haftung von Organen einer Gesellschaft (Mitglieder des Verwaltungsrates, Geschäftsführung und Revision) für den Schaden, den sie
- durch absichtliche oder fahrlässige
- Verletzung ihrer Pflichten
- verursachen.
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Funktionen der Organhaftung
1. Schadensausgleich
Die primäre Funktion der Organhaftung ist der Schadensausgleich. Unter diversen Voraussetzungen soll derjenige, der einen finanziellen Schaden erlitten hatte, diesen vom fehlbaren Organ ersetzt bekommen.
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» Schaden
2. Prävention
Daneben soll die aktienrechtliche Verantwortlichkeit die Organe einer Gesellschaft zum pflichtbewussten und sorgfältigem Handeln anhalten.
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