Als Voraussetzungen für eine Haftung der Gesellschaftsorgane gelten Schaden, Pflichtverletzung, Kausalzusammenhang und Verschulden:
Der entstandene Schaden
» Schaden
muss auf eine schuldhafte
Pflichtverletzung des betreffenden Organs
zurückzuführen sein.
Schaden
Der Schaden im zivilrechtlichen Sinne ist die Verminderung des Vermögens der geschädigten Person. Hätte sie ohne die Pflichtverletzung des Organs mehr Vermögen oder weniger Schulden, so hat sie einen hier relevanten, geldwerten Schaden erlitten.
Die Differenztheorie
Das Schweizerische Bundesgericht folgt der sog. Differenztheorie, wonach sich der Schaden wie folgt definiert:
- Differenz
- zwischen gegenwärtigem Vermögensstand des Geschädigten und
- mutmasslichem Vermögenstand ohne das schädigende Ereignis
(R. Brehm, Berner Kommentar zu Art. 41 – 60 OR, N 70 zu Art. 41 OR)
Verschulden
Die Pflichtverletzung durch ein Organ ist ohne Verletzung von Sorgfaltspflichten kaum denkbar. Ein Verschulden liegt deshalb bei einer festgestellten Pflichtverletzung praktisch immer vor. Theoretisch denkbar ist lediglich eine fehlende Urteilsfähigkeit des sorgfaltswidrig handelnden Organs, was keine praktische Relevanz haben dürfte.
Pflichtverletzung
Verantwortlichkeitsrechtlich relevante Pflichtverletzungen von Gesellschaftsorganen ergeben sich aus absichtlichem oder fahrlässigem Verstoss gegen gesetzlich vorgeschriebene Aufgaben und Pflichten:
Zivilrechtliche Verantwortlichkeit
Typischerweise können folgende Sachverhalte zu einem zivilrechtlich relevanten Schaden führen, für den ein Organ ersatzpflichtig gemacht werden kann:
- mangelhafte bzw. unzweckmässige Organisation der Gesellschaft (vgl. Art. 716a Ziff. 1 OR);
- mangelhafte Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle bzw. der Finanzplanung (Art. 716a Ziff. 3 OR);
- Verletzung von Sorgfalts- und Treuepflichten (Art. 717 OR);
- Verletzung von Gleichbehandlungspflichten (Art. 717 Abs. 2 OR);
- Verletzung von Informations- und Anzeigepflichten (Art. 725 Abs. 1 u. 2 OR; Art. 716a Ziff. 7 OR).
Weiterführende Informationen
Strafrechtliche Verantwortlichkeit
Auch strafrechtlich relevante Tatbestände können durch Handlungen der Organe erfüllt sein.
Beispiele:
- klassische Vermögensdelikte (wie Veruntreuung, Betrug)
- Konkurs- und Urkundendelikte (Art. 163 ff. StGB bzw. 251 ff. StGB)
- einzelne Strafnormen aus dem «Nebenstrafrecht», wie z.B. aus dem Banken-, Börsen- oder Umweltschutzgesetz
Verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit
Neben zivil- und strafrechtlicher Verantwortlichkeit unterstehen Organe auch einer öffentlichrechtlichen Verantwortlichkeit. Hier geht es insbesondere um eine Haftung für
- Steuerforderungen
- Forderungen für Sozialabgaben.
Weiterführende Informationen
Kausalzusammenhang
Handlungen:
Zwischen dem entstandenen Schaden und der begangenen Pflichtverletzung muss ein kausaler Zusammenhang bestehen. D.h. der Schaden muss durch die Pflichtverletzung verursacht worden sein.
Unterlassungen:
Liegt eine Unterlassung (wie z.B. die Nichtbeachtung von Handlungspflichten) vor, so ist zu fragen: Wäre der Schaden nicht bzw. nicht in diesem Umfang eingetreten, wenn das Organ pflichtgemäss gehandelt hätte.