Privatrechtliche Verjährung
Der Schadenersatzanspruch gegen die persönlich haftenden Organe verjährt (Art. 760 OR):
- innert 5 Jahren (relative Verjährungsfrist)
- ab Schadenskenntnis
- und Kenntnis der haftbaren Person.
Gemäss Bundesgericht läuft die Frist für mittelbar geschädigte Gläubiger und Gesellschafter ab Auflagedatum des Kollokationsplanes;
- innert 10 Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (absolute Verjährungsfrist).
Strafrechtliche Verjährung
Ist das schädigende Verhalten gleichzeitig eine strafbare Handlung, verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils (OR 760 Abs. 2).
Entsprechend der Strafandrohung / Schwere einer Straftat kommen die nachstehenden Verjährungsfristen zur Anwendung:
- ein strafbarer Akt vorliegt
- strafrechtlich eine längere Verjährungsfrist vorgesehen ist
Entsprechend der Strafandrohung / Schwere einer Straftat kommen die nachstehenden Verjährungsfristen zur Anwendung:
- 15 Jahrewenn Tat mit Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren geahndet wird;
- 10 Jahre, wenn Tat mit Freiheitsstrafe von 3 Jahren geahndet wird;
- 7 Jahrein allen anderen Fällen
Verwaltungsrechtliche Verjährung
Beiträge an die AHV
- Verjährung der Festsetzungsfähigkeit:
- 5 Jahre ab Ende des Kalenderjahres (Art. 16 Abs. 1 AHVG);
- bei strafbaren Handlungen längere Frist möglich;
- Verjährung der Vollstreckungsfähigkeit:
- 5 Jahre ab Ende des Kalenderjahres, in welchem Forderung rechtskräftig wurde (Art. 16 Abs. 2 AHVG);
Beiträge an die BVG
- Ansprüche betreffend periodische Beiträge und Leistungen:
- 5 Jahre (Art. 41 Abs. 2 BVG);
- Andere Ansprüche:
- 10 Jahre;
Die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts betreffend Verjährung bleiben anwendbar (Art. 129–142 OR).
Mehrwertsteuerforderungen
- Verjährung der Festsetzungsfähigkeit:
- 5 Jahre ab Steuerperiode der Entstehung (relative Verjährungsfrist; Art. 42 Abs. 1 MWSTG);
- in jedem Fall 10 Jahre ab Ablauf Steuerperiode (absolute Verjährung, Abs. 6);
- Verjährung der Bezugsfähigkeit (Forderung und Zinsen):
- 5 Jahre ab Rechtskraft der Forderung (relative Verjährungsfrist; Art. 91 Abs. 1 MWSTG)
- in jedem Fall 10 Jahre ab Ablauf des Jahres in dem die Forderung in Rechtskraft erwachsen ist (absolute Verjährung, Abs. 5).
Verrechnungssteuerforderungen
- Verjährungsfrist, relativ:
- 5 Jahre ab Jahr der Entstehung (Art. 17 Abs. 1 VStG);
- Verjährungsfrist, absolut:
- keine Anordnungen im VStG, umstritten:
- gemäss Bundesgericht gibt es keine absolute Verjährungsfrist für Verrechnungssteuerforderungen;
- andere plädieren für eine 10-jährige Verjährungsfrist analog zur MWST;
Gewinn- und Kapitalsteuerforderungen
- Verjährung der Veranlagungsfähigkeit:
- 5 Jahre ab Ablauf der entsprechenden Steuerperiode (relative Verjährungsfrist; Art. 120 Abs. 1 DBG bzw. Art. 47 Abs. 1 StHG);
- in jedem Fall 15 Jahre ab Ablauf der Steuerperiode (absolute Verjährungsfrist; Art. 120 Abs. 4 DBG bzw. Art. 47 Abs. 1 StHG).
- Verjährung der Bezugsfähigkeit:
- 5 Jahre ab rechtskräftiger Veranlagung (Art. 121 Abs. 1 DBG bzw. Art. 47 Abs. 2 StHG);
- in jedem Fall 10 Jahre ab Ablauf des Veranlagungsjahres j(absolute Verjährungsfrist; Art. 121 Abs. 3 DBG bzw. Art. 47 Abs. 2 StHG);