Gebrauchsleihe
Gebrauchsleihe = unentgeltliche Nutzungsüberlassung einer Sache
Judikatur
Weiterführende Informationen
Miete
Miete = Recht, die Sache lediglich zu gebrauchen
Unterschiede Miete und Pacht
- Miete = Überlassung der Mietsache zum Gebrauch
- Pacht = Überlassung zum Gebrauch und zum Bezug der Früchte oder Erträgnisse (Nutzung)
Anwendungsbeispiele
- Wiese mit landwirtschaftlicher Nutzung = Pachtvertrag
- Wiese mit Sportplatznutzung = Mietvertrag
- Restaurant mit blosser Überlassung der Räume = Mietvertrag
- Restaurant mit Überlassung der Betriebseinrichtung (Inventar + Geschäftsbeziehungen zur Nutzung und Bewirtschaftung = Pachtvertrag
- Pferd = Mietvertrag
- Kuh = Pachtvertrag
Weiterführende Informationen
Judikatur
Leasingvertrag
Leasing = Leasinggeber überlässt dem Leasingnehmer einen Vertragsgegenstand während einer fixen Vertragsdauer gegen Leistung der Leasingraten zur Nutzung
Weiterführende Informationen
Franchisingvertrag
Franchising = aufgabenteiliges Absatzförderungssystem
Weiterführende Informationen
Lizenzvertrag
Lizenz = Benutzungsrecht für ein bestimmtes Recht (Patent, Gebrauchsmuster etc.)
Oft wird der Lizenzvertrag um einen Know-how-Vertrag für nicht schutzfähiges Wissen geschlossen.
Weiterführende Informationen
Judikatur
- Rechtsnatur Lizenzvertrag
- Rechtsnatur Know-how-Vertrag
Teilpacht / Gesellschaft
Teilpacht = Pachtzins besteht in einem Anteil am Gewinn, den der Pächter aus der Pachtsache zieht
Ein Gesellschaftsvertrag ist dann anzunehmen, wenn sich die Parteien zur Förderung eines gemeinsamen Zweckes zusammenschliessen und / oder wenn sie eine Verlustbeteiligung vereinbaren (vgl. OR 530 ff.).
Weiterführende Informationen
Kauf
Kauf = Verpflichtung zur Übertragung eines Kaufgegenstandes gegen Kaufpreiszahlung
Abbauvertrag über Bodenvorkommen (Kiesabbau, Steinbruch, Bergwerk usw.) = Pacht (vgl. BGE 86 I 232, Erw. 2; BGE 44 II 271, Erw. 3)
Abbauvertrag für ein begrenztes Vorkommen, welches der Abbauberechtigte exklusiv vollständig abbauen darf = Kauf (vgl. BGE 86 I 233, Erw. 2)
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.