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Pacht

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Abgrenzungen

Rechtsgebiet:
Pacht
Stichworte:
Pacht, Pachtrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gebrauchsleihe

Gebrauchsleihe   =   unentgeltliche Nutzungsüberlassung einer Sache

Miete

Miete   =   Recht, die Sache lediglich zu gebrauchen

Unterschiede Miete und Pacht

  • Miete   =       Überlassung der Mietsache zum Gebrauch
  • Pacht   =       Überlassung zum Gebrauch und zum Bezug der Früchte oder Erträgnisse (Nutzung)

Anwendungsbeispiele

  • Wiese mit landwirtschaftlicher Nutzung   =       Pachtvertrag
  • Wiese mit Sportplatznutzung   =       Mietvertrag
  • Restaurant mit blosser Überlassung der Räume   =   Mietvertrag
  • Restaurant mit Überlassung der Betriebseinrichtung (Inventar + Geschäftsbeziehungen zur Nutzung und Bewirtschaftung   =   Pachtvertrag
  • Pferd       =   Mietvertrag
  • Kuh       =   Pachtvertrag

Leasingvertrag

Leasing   =   Leasinggeber überlässt dem Leasingnehmer einen Vertragsgegenstand während einer fixen Vertragsdauer gegen Leistung der Leasingraten zur Nutzung

Franchisingvertrag

Franchising   =   aufgabenteiliges Absatzförderungssystem

Lizenzvertrag

Lizenz   =   Benutzungsrecht für ein bestimmtes Recht (Patent, Gebrauchsmuster etc.)

Oft wird der Lizenzvertrag um einen Know-how-Vertrag für nicht schutzfähiges Wissen geschlossen.

Teilpacht / Gesellschaft

Teilpacht   =   Pachtzins besteht in einem Anteil am Gewinn, den der Pächter aus der Pachtsache zieht

Ein Gesellschaftsvertrag ist dann anzunehmen, wenn sich die Parteien zur Förderung eines gemeinsamen Zweckes zusammenschliessen und / oder wenn sie eine Verlustbeteiligung vereinbaren (vgl. OR 530 ff.).

Kauf

Kauf   =   Verpflichtung zur Übertragung eines Kaufgegenstandes gegen Kaufpreiszahlung

Abbauvertrag über Bodenvorkommen (Kiesabbau, Steinbruch, Bergwerk usw.)   =   Pacht (vgl. BGE 86 I 232, Erw. 2; BGE 44 II 271, Erw. 3)

Abbauvertrag für ein begrenztes Vorkommen, welches der Abbauberechtigte exklusiv vollständig abbauen darf   =   Kauf (vgl. BGE 86 I 233, Erw. 2)

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