Im Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) vom 18. Dezember 1987 bestehen keine gesonderten Bestimmungen zur Pacht.
Es gelten deshalb die gewöhnlichen Grundsätze von IPRG 112 ff.:
örtliche Zuständigkeit am Wohnsitz
Erfüllungsort als Zuständigkeitsort
Örtliche Zuständigkeit bei Konsumenten
Rechtswahl
Fehlende Rechtswahl
- IPRG 117
- engster Zusammenhang
- charakteristische Leistung
Grundstücke
- IPRG 119
- Anwendbares Recht
- Belegenheitsort (IPRG 119 Abs. 1)
- Rechtswahl zulässig (IPRG 119 Abs. 2)
- Formvorschriften (IPRG 119 Abs. 3)
- Recht am Belegenheitsort
Konsumentenrecht
- IPRG 120
- Voraussetzungen
- üblicher Verbrauch
- persönlicher Gebrauch oder
- familiärer Gebrauch