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Pacht

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Landwirtschaftliche Pacht

Rechtsgebiet:
Pacht
Stichworte:
Pacht, Pachtrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Die Pachtdauer ist in verschiedenerlei Hinsicht unterschiedlich:

Erste Pachtdauer

Bei der Pacht landwirtschaftlicher Grundstücke beträgt die Mindestpachtzeit (LPG 7 Abs. 1)

  • landwirtschaftliche Gewerbe
    • 9 Jahre
  • einzelne landwirtschaftliche Grundstücke
    • 6 Jahre

Kürzere Pachtdauer

Eine kürzere Pachtzeit bedarf der behördlichen Bewilligung (LPG 7). Im einzelnen ist zu beachten:

  • Behördenbewilligung als Gültigkeitsvoraussetzung
    • Die Vereinbarung einer kürzeren Pachtdauer ist nur gültig, wenn die Behörde sie bewilligt hat (LPG 7 Abs. 2 Satz 1)
  • Gesuchsfrist
  • Bewilligungsfähigkeit
    • Eine kürzere Pachtdauer wird nur bewilligt bei Vorliegen zureichender Gründe bewilligt (LPG 7 Abs. 3):
      • persönliche Verhältnisse einer Partei
      • wirtschaftliche Verhältnisse einer Partei
      • andere sachliche Gründe
  • Bewilligungsverweigerung oder Versäumnis
    • Wird die Bewilligung verweigert oder das Gesuch zu spät eingereicht, so gilt die gesetzliche Mindestpachtdauer (siehe oben)(LPG 7 Abs. 4).

Fortsetzung der Pacht

Der Pachtvertrag gilt gemäss LPG 8 unverändert für jeweils weitere 6 Jahre, wenn er:

  • Ohne Verlängerungsabrede
    • auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und nicht ordnungsgemäss gekündigt worden ist
    • auf bestimmte Zeit abgeschlossen ist und nach der vereinbarten Pachtdauer stillschweigend fortgesetzt wird
  • Mit Verlängerungsabrede (auf eine kürzere Dauer)
    • Bewilligungspflicht bei Fortsetzung auf kürzere Zeit
      • Die Vereinbarung einer Fortsetzung auf kürzere Zeit ist nur gültig, wenn die Behörde sie bewilligt hat
    • Gesuchsfrist
      • Das Gesuch ist spätestens drei Monate nach Beginn der Pachtfortsetzung einzureichen
      • Die Bestimmungen über die Verkürzung der Pachtdauer bei der erstmaligen Verpachtung gelten sinngemäss

Weiterführende Informationen

Pachtdauer für Spezialkulturen

„Für die Pacht von Grundstücken mit Spezialkulturen wie Reben und Obstanlagen können die Kantone eine andere Pachtdauer festsetzen.“ (LPG 9)

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