Einleitung
Die Pachtdauer ist in verschiedenerlei Hinsicht unterschiedlich:
Erste Pachtdauer
Bei der Pacht landwirtschaftlicher Grundstücke beträgt die Mindestpachtzeit (LPG 7 Abs. 1)
- landwirtschaftliche Gewerbe
- 9 Jahre
- einzelne landwirtschaftliche Grundstücke
- 6 Jahre
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Kürzere Pachtdauer
Eine kürzere Pachtzeit bedarf der behördlichen Bewilligung (LPG 7). Im einzelnen ist zu beachten:
- Behördenbewilligung als Gültigkeitsvoraussetzung
- Die Vereinbarung einer kürzeren Pachtdauer ist nur gültig, wenn die Behörde sie bewilligt hat (LPG 7 Abs. 2 Satz 1)
- Gesuchsfrist
- Das Gesuch ist innert drei Monate nach dem Pachtantritt einzureichen (LPG 7 Abs. 2 Satz 2)
- Bewilligungsfähigkeit
- Eine kürzere Pachtdauer wird nur bewilligt bei Vorliegen zureichender Gründe bewilligt (LPG 7 Abs. 3):
- persönliche Verhältnisse einer Partei
- wirtschaftliche Verhältnisse einer Partei
- andere sachliche Gründe
- Eine kürzere Pachtdauer wird nur bewilligt bei Vorliegen zureichender Gründe bewilligt (LPG 7 Abs. 3):
- Bewilligungsverweigerung oder Versäumnis
- Wird die Bewilligung verweigert oder das Gesuch zu spät eingereicht, so gilt die gesetzliche Mindestpachtdauer (siehe oben)(LPG 7 Abs. 4).
Fortsetzung der Pacht
Der Pachtvertrag gilt gemäss LPG 8 unverändert für jeweils weitere 6 Jahre, wenn er:
- Ohne Verlängerungsabrede
- auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und nicht ordnungsgemäss gekündigt worden ist
- auf bestimmte Zeit abgeschlossen ist und nach der vereinbarten Pachtdauer stillschweigend fortgesetzt wird
- Mit Verlängerungsabrede (auf eine kürzere Dauer)
- Bewilligungspflicht bei Fortsetzung auf kürzere Zeit
- Die Vereinbarung einer Fortsetzung auf kürzere Zeit ist nur gültig, wenn die Behörde sie bewilligt hat
- Gesuchsfrist
- Das Gesuch ist spätestens drei Monate nach Beginn der Pachtfortsetzung einzureichen
- Die Bestimmungen über die Verkürzung der Pachtdauer bei der erstmaligen Verpachtung gelten sinngemäss
- Bewilligungspflicht bei Fortsetzung auf kürzere Zeit
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Pachtdauer für Spezialkulturen
„Für die Pacht von Grundstücken mit Spezialkulturen wie Reben und Obstanlagen können die Kantone eine andere Pachtdauer festsetzen.“ (LPG 9)