Das Pachtverhältnis über eine Immobilie kann zur Verstärkung im Grundbuch vorgemerkt werden. Die Einzelheiten sind:
Definition
- Pachtvertrags-Vormerkung
Gesetzliche Grundlage
Vertrag (Rechtsverhältnis)
- Immobilien-Pachtvertrag
- Pachtvertrag
Vormerkungsabrede
- Vormerkungsabrede als Nebenbestimmung im Pachtvertrag
- Inhalt Pachtvertrag
Vormerkungsdauer
- Feste Pachtdauer
- unproblematisch
- Optionsdauer
- Da die Option von der Potestativ-Bedingung der Optionsausübung abhängt und damit keine feste Pachtdauer gegeben ist, ist die Vormerkung auf die Optionsdauer nicht möglich
- Vgl. hiezu Miete
Vormerkungswirkung
- (Pacht-)vertragliche Rechte werden zur Realobligation
- Der jeweilige Eigentümer hat Pächter den Gebrauch der Pachtsache entsprechend vorgemerktem Pachtvertrag zu gestatten
- Keine ausserordentliche Kündigung durch den Rechtsnachfolger des ursprünglichen Pächters (analoge Anwendung des Mietrechts, vgl. OR 290)
Ergänzende Bemerkungen
- Spätere Vormerkungslöschung
- verhindert den Fortbestand des Pachtvertrages, aber lediglich als rein obligatorisches Rechtsverhältnis nicht
Weiterführende Informationen
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