Der Anfechtungskläger trägt die Beweislast für die gläubigerschädigende Rechtshandlung, für die Schädigungs- resp. Begünstigungsabsicht des Schuldners, welche mindestens in der Form eines „dolus eventualis“ (Eventualvorsatz) vorgelegen haben muss, sowie für die Kenntnis oder Erkennbarkeit dieser Absicht seitens des Begünstigten, wobei hier bereits – vorausgesetzt, es liege eine deutliche Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht vor – fahrlässige Unkenntnis genügt (BGE 134 III 452, 456).
Gemäss Praxis des Schweizerischen Bundesgerichtes wurde vermutet, dass Nahestehende des Schuldners dessen Vermögenssituation kennen (BGE 40 III 293, 298). Die entsprechend gefestigte Rechtsprechung wurde per 01.01.2014 in Gesetzesform gegossen (SchKG 288 Abs. 2).
- Die klagende Partei hat die objektiven Voraussetzungen
- der Gläubigerschädigung und
- das Vorliegen eines Näheverhältnisses
zu behaupten und zu beweisen.
- Die nahestehende, begünstigte Person („Empfänger“) hat zu behaupten und zu beweisen, dass keine Benachteiligungsabsicht vorliegt resp. eine solche für sie nicht erkennbar gewesen ist.
- Das Vorliegen der Benachteiligungsabsicht resp. der Erkennbarkeit wird gesetzlich vermutet.
- Der Empfänger der Leistung trägt die Beweislast, d.h. die Folgen der Beweislosigkeit, falls dieser Entlastungsbeweis nicht gelingt.
- Dem Empfänger der Leistung sollte es regelmässig wesentlich leichter fallen, diesen Entlastungsbeweis zu führen, als dem Anfechtenden den Belastungsbeweis.
- Als Empfänger gelten explizit auch Gesellschaften eines Konzerns.
Bei Nahestehenden kann es sich um Verwandte und Freunde, Konzerngesellschaften sowie Gross- und Mehrheitsaktionäre handeln. Im Grenzbereich befinden sich allenfalls langjährige Geschäftspartner, mit welchen jedoch keine privaten Kontakte gepflegt wurden (Abgrenzung Freund / Geschäftsfreund).