Im Einzelfall ist zu prüfen, ob der konkreten Situation folgende Alternativen, die das Gesetz bereithält, gerechter werden:
Einvernehmliche private Schuldenbereinigung
gemäss SchKG 333 ff. für private Schuldner
Die Einleitung und Durchführung des Verfahrens der „einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung“ steht nur einem nicht der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner zur Verfügung.
Der Gesetzgeber hatte bei der Legiferierung mit dem Verfahren nach SchKG 333 ff. verschuldete Konsumenten und Privathaushalte, aber auch kleine, nicht im Handelsregister eingetragene Gewerbetriebe, im Fokus. Konkursfähigen Schuldnern ist dieses Verfahren nicht zugänglich.
Dieses Schuldenregulierungsverfahren ist näher erläutert unter:
Art. 333 SchKG
1. Antrag des Schuldners
1 Ein Schuldner, der nicht der Konkursbetreibung unterliegt, kann beim Nachlassrichter die Durchführung einer einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung beantragen.
2 Der Schuldner hat in seinem Gesuch seine Schulden sowie seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen.
Weiterführende Informationen
Konkursaufschub
nach OR 725a für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften:
Art. 725a OR
2. Eröffnung oder Aufschub des Konkurses
1 Der Richter eröffnet auf die Benachrichtigung hin den Konkurs. Er kann ihn auf Antrag des Verwaltungsrates oder eines Gläubigers aufschieben, falls Aussicht auf Sanierung besteht; in diesem Falle trifft er Massnahmen zur Erhaltung des Vermögens.
2 Der Richter kann einen Sachwalter bestellen und entweder dem Verwaltungsrat die Verfügungsbefugnis entziehen oder dessen Beschlüsse von der Zustimmung des Sachwalters abhängig machen. Er umschreibt die Aufgaben des Sachwalters.
3 Der Konkursaufschub muss nur veröffentlicht werden, wenn dies zum Schutze Dritter erforderlich ist.
Weiterführende Informationen
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