Diejenige Partei, die die Reservationsvereinbarung als gültig anrufen oder zumindest im späteren Prozess Rechtsmissbrauch der Gegenpartei geltend machen will, tut gut daran, die andere bei Unterzeichnung – wenn möglich nachweislich – zu belehren
- zur Funktion der Reservationsvereinbarung
- zur allf. Nichtigkeit
- zur Situation, dass möglicherweise eine Rückforderung aus der nichtigen Reservationsvereinbarung am Rechtsmissbrauchsverbot scheitern könnte.