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Reservationsvereinbarung

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Nichtigkeit oder Koordinationsmittel

Rechtsgebiet:
Reservationsvereinbarung
Stichworte:
Reservationsvereinbarung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die ResVer ist nicht abstrakt. Ihre Gültigkeit hängt stark vom Wortlaut ab:

  • Eine auf Eigentumsübertragung lautende ResVer ist nichtig:
    • Der Verkäufer kann,
      • sofern die Reservationszahlung noch nicht geleistet ist,
        • diese nicht mehr einfordern
        • je nach Verhandlungsstadium und Käuferverhalten Ansprüche aus culpa in contrahendo geltend machen.
      • sofern die Reservationszahlung geleistet ist,
        • die Verrechnungseinrede erheben und die Rückzahlung der Reservationszahlung verweigern und
        • je nach Verhandlungsstadium und Käuferverhalten einen die Reservationszahlung übersteigenden Schaden aus culpa in contrahendo geltend machen.
      • sofern noch kein öffentlicher beurkundeter Grundstückkaufvertrag besteht,
        • nicht die Realerfüllung des Grundstückverkaufes verlangen.
    • Der Käufer kann,
      • sofern die Reservationszahlung noch nicht geleistet ist,
        • diese verweigern.
      • sofern die Reservationszahlung geleistet ist,
        • die Rückzahlung verlangen.
    • Rechtsmissbrauchs-Vorbehalt
      • Sind Parteien im Bewusstsein der Nichtigkeit oder Unsittlichkeit eines Rechtsgeschäftes (ZGB 2) ein solches trotzdem eingegangen und haben dieses ganz oder teilweise erfüllt, so können die Gerichte den Rechtsschutz analog bei der Rückforderung von Schwarzzahlungen bei Grundstückkäufen (Falschbeurkundung) verweigern (ZGB ………).
  • Eine als Koordinationsmittel ausgestaltete ResVer ist unseres Erachtens gültig und nur in den üblichen Fällen von Willensmängeln etc. anfechtbar.
    • Sie ist Koordinationsmittel zwischen Objektpräsentation und Grundbucheintrag.
    • Es geht um die Reservationszahlung und den Verfall bzw. die Rückzahlungspflicht, wenn eine Partei sich nicht verhandlungskonform verhält.
    • Sie kann und will nicht zum Abschluss eines Hauptvertrages auf Eigentumsübertragung oder zur Eigentumsübertragung selbst verpflichten.
    • Die Parteien wissen um den fehlende Möglichkeit des Erfüllungszwangs.

Eine Auslegung der ResVer im konkreten Einzelfall ist unumgänglich.

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