Die ResVer ist nicht abstrakt. Ihre Gültigkeit hängt stark vom Wortlaut ab:
- Eine auf Eigentumsübertragung lautende ResVer ist nichtig:
- Der Verkäufer kann,
- sofern die Reservationszahlung noch nicht geleistet ist,
- diese nicht mehr einfordern
- je nach Verhandlungsstadium und Käuferverhalten Ansprüche aus culpa in contrahendo geltend machen.
- sofern die Reservationszahlung geleistet ist,
- die Verrechnungseinrede erheben und die Rückzahlung der Reservationszahlung verweigern und
- je nach Verhandlungsstadium und Käuferverhalten einen die Reservationszahlung übersteigenden Schaden aus culpa in contrahendo geltend machen.
- sofern noch kein öffentlicher beurkundeter Grundstückkaufvertrag besteht,
- nicht die Realerfüllung des Grundstückverkaufes verlangen.
- sofern die Reservationszahlung noch nicht geleistet ist,
- Der Käufer kann,
- sofern die Reservationszahlung noch nicht geleistet ist,
- diese verweigern.
- sofern die Reservationszahlung geleistet ist,
- die Rückzahlung verlangen.
- sofern die Reservationszahlung noch nicht geleistet ist,
- Rechtsmissbrauchs-Vorbehalt
- Sind Parteien im Bewusstsein der Nichtigkeit oder Unsittlichkeit eines Rechtsgeschäftes (ZGB 2) ein solches trotzdem eingegangen und haben dieses ganz oder teilweise erfüllt, so können die Gerichte den Rechtsschutz analog bei der Rückforderung von Schwarzzahlungen bei Grundstückkäufen (Falschbeurkundung) verweigern (ZGB ………).
- Der Verkäufer kann,
- Eine als Koordinationsmittel ausgestaltete ResVer ist unseres Erachtens gültig und nur in den üblichen Fällen von Willensmängeln etc. anfechtbar.
- Sie ist Koordinationsmittel zwischen Objektpräsentation und Grundbucheintrag.
- Es geht um die Reservationszahlung und den Verfall bzw. die Rückzahlungspflicht, wenn eine Partei sich nicht verhandlungskonform verhält.
- Sie kann und will nicht zum Abschluss eines Hauptvertrages auf Eigentumsübertragung oder zur Eigentumsübertragung selbst verpflichten.
- Die Parteien wissen um den fehlende Möglichkeit des Erfüllungszwangs.
Eine Auslegung der ResVer im konkreten Einzelfall ist unumgänglich.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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