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Reservationsvereinbarung

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Prozessuales Vorgehen

Rechtsgebiet:
Reservationsvereinbarung
Stichworte:
Reservationsvereinbarung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Finden sich die Parteien nicht zu einer gütlichen Lösung, bleibt nur der Prozessweg.

Verkäufer als Kläger

Prozessuale Handlungen:

  1. bei erfolgloser Sühnverhandlung Weisung (Leitschein) bei Friedensrichter verlangen
  2. Klageschrift ans Gericht

Anträge:

  1. Es sei der Käufer zu verpflichten, dem Verkäufer CHF ………… zu bezahlen.
  2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Käufers.

Begründung:

  1. Nichterfüllung des ResVer, eventuell Verhalten „culpa in contrahendo“
  2. Quantitativ: entspricht dem durch die Reservationszahlung nicht gedeckten Schaden.

Denkbar:

Widerklage des Käufers (beim Friedensrichter oder in der Klageantwort bei Gericht):

  1. Es sei der Verkäufer zu verpflichten, dem Käufer CHF ……….. zu bezahlen.
  2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Verkäufers.

Begründung:

  1. Nichtigkeit der ResVer, ev. Nichterfüllung des ResVer durch zB unzumutbare Vertragsbestimmungen für einen Grundstück-Hauptvertrag
  2. Quantitativ: entspricht der Reservationszahlung.

Käufer als Kläger

Prozessuale Handlungen:

  1. bei erfolgloser Sühnverhandlung Weisung (Leitschein) bei Friedensrichter verlangen
  2. Klageschrift ans Gericht

Anträge:

  1. Es sei der Verkäufer zu verpflichten, dem Käufer CHF ………… zu bezahlen.
  2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Verkäufers.

Begründung:

  1. Nichtigkeit der ResVer
  2. ev. Nichterfüllung des ResVer
  3. subeventuell Verhalten „culpa in contrahendo“
  4. Quantitativ: entspricht der Reservationszahlung.

Denkbar:

Widerklage des Verkäufers (beim Friedensrichter oder in der Klageantwort bei Gericht):

  1. Es sei der Käufer zu verpflichten, dem Verkäufer CHF ………… zu bezahlen.
  2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Käufers.

Begründung:

  1. Nichterfüllung des ResVer
  2. ev. Verhalten „culpa in contrahendo“.
  3. Quantitativ: entspricht dem durch die Reservationszahlung nicht gedeckten Schaden.

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