Finden sich die Parteien nicht zu einer gütlichen Lösung, bleibt nur der Prozessweg.
Verkäufer als Kläger
Prozessuale Handlungen:
- bei erfolgloser Sühnverhandlung Weisung (Leitschein) bei Friedensrichter verlangen
- Klageschrift ans Gericht
Anträge:
- Es sei der Käufer zu verpflichten, dem Verkäufer CHF ………… zu bezahlen.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Käufers.
Begründung:
- Nichterfüllung des ResVer, eventuell Verhalten „culpa in contrahendo“
- Quantitativ: entspricht dem durch die Reservationszahlung nicht gedeckten Schaden.
Denkbar:
Widerklage des Käufers (beim Friedensrichter oder in der Klageantwort bei Gericht):
- Es sei der Verkäufer zu verpflichten, dem Käufer CHF ……….. zu bezahlen.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Verkäufers.
Begründung:
- Nichtigkeit der ResVer, ev. Nichterfüllung des ResVer durch zB unzumutbare Vertragsbestimmungen für einen Grundstück-Hauptvertrag
- Quantitativ: entspricht der Reservationszahlung.
Käufer als Kläger
Prozessuale Handlungen:
- bei erfolgloser Sühnverhandlung Weisung (Leitschein) bei Friedensrichter verlangen
- Klageschrift ans Gericht
Anträge:
- Es sei der Verkäufer zu verpflichten, dem Käufer CHF ………… zu bezahlen.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Verkäufers.
Begründung:
- Nichtigkeit der ResVer
- ev. Nichterfüllung des ResVer
- subeventuell Verhalten „culpa in contrahendo“
- Quantitativ: entspricht der Reservationszahlung.
Denkbar:
Widerklage des Verkäufers (beim Friedensrichter oder in der Klageantwort bei Gericht):
- Es sei der Käufer zu verpflichten, dem Verkäufer CHF ………… zu bezahlen.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Käufers.
Begründung:
- Nichterfüllung des ResVer
- ev. Verhalten „culpa in contrahendo“.
- Quantitativ: entspricht dem durch die Reservationszahlung nicht gedeckten Schaden.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.