Die Rechtslage hängt von der Person der nicht mehr erfüllungswilligen Partei und den von ihr vorgebrachten (beweisbaren) Gründen ab. Käufer und Verkäufer rufen in der Regel unterschiedliche Rechtstitel an:
bei Leistungsstörung, die der Käufer zu vertreten hat
- Ansprüche aus Reservationsvereinbarung
- Culpa in contrahendo
bei Leistungsstörung, die der Verkäufer zu vertreten hat
- Nichtigkeit der Reservationsvereinbarung
- ev. Rückforderung aus Reservationsvereinbarung
- Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung
- Culpa in contrahendo.