Unter den Regeln zum Auftrag bestimmt Art. 400 Abs. 1 OR folgende Pflichten des Beauftragten:
Rechenschaftspflicht
Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen.
Ablieferungspflicht
Der Beauftragte muss alles, was ihm infolge der Geschäftsführung aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, erstatten.
Art. 400 OR
3. Rechenschaftsablegung
1 Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten.
2 Gelder mit deren Ablieferung er sich im Rückstande befindet, hat er zu verzinsen.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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