Unter den Regeln zum Auftrag bestimmt Art. 400 Abs. 1 OR folgende Pflichten des Beauftragten:
Rechenschaftspflicht
Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen.
Ablieferungspflicht
Der Beauftragte muss alles, was ihm infolge der Geschäftsführung aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, erstatten.
Art. 400 OR
3. Rechenschaftsablegung
1 Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten.
2 Gelder mit deren Ablieferung er sich im Rückstande befindet, hat er zu verzinsen.
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