Die Lehre war sich schon seit längerem einig, dass Retrozessionen dieser Rechenschaftsablegungs- und Ablieferungspflicht unterliegen und, wenn keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde, der Vermögensverwalter diese gegenüber seinem Auftraggeber
- offen legen,
- abrechnen und
- diesem abliefern muss.
Von der Ablieferungspflicht betroffen sind:
- Vermögenswerte, welcher der Beauftragte direkt vom Auftraggeber zur Erfüllung des Auftrages erhält
- Indirekte Vorteile, die dem Beauftragten infolge der Auftragsausführung von Dritten zukommen
Der Grundgedanke dahinter ist, dass der Beauftragte abgesehen vom Honorar weder gewinnen noch verlieren soll. Behalten darf er nur, was er lediglich bei Gelegenheit der Auftragsausführung ohne inneren Zusammenhang zum erteilten Auftrag, von Dritten erhält.
Zu den abzuliefernden indirekten Vorteilen zählen u.a.:
- Rabatte
- Provisionen
- Schmiergelder
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