Die Lehre war sich schon seit längerem einig, dass Retrozessionen dieser Rechenschaftsablegungs- und Ablieferungspflicht unterliegen und, wenn keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde, der Vermögensverwalter diese gegenüber seinem Auftraggeber
- offen legen,
- abrechnen und
- diesem abliefern muss.
Von der Ablieferungspflicht betroffen sind:
- Vermögenswerte, welcher der Beauftragte direkt vom Auftraggeber zur Erfüllung des Auftrages erhält
- Indirekte Vorteile, die dem Beauftragten infolge der Auftragsausführung von Dritten zukommen
Der Grundgedanke dahinter ist, dass der Beauftragte abgesehen vom Honorar weder gewinnen noch verlieren soll. Behalten darf er nur, was er lediglich bei Gelegenheit der Auftragsausführung ohne inneren Zusammenhang zum erteilten Auftrag, von Dritten erhält.
Zu den abzuliefernden indirekten Vorteilen zählen u.a.:
- Rabatte
- Provisionen
- Schmiergelder
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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