Informationen des BSV zu Retrozessionen
«Produkteanbieter der Finanzbranche sind auf das Vertriebsnetz der Vermögensverwalter (Banken, Versicherungen, unabhängige Vermögensverwalter) und Anlageberater angewiesen. Deswegen werden Anteile an Provisionen, Kommissionen, Gebühren, Honoraren oder Kosten, die der Anbieter der Pensionskasse in Rechnung stellt, an solche Intermediäre bezahlt, wenn letztere sich für ein Produkt des Anbieters entscheiden. Solche Retrozessionen, u.a. auch Kick-Backs genannt, stellen in der Finanzwelt ein nicht unübliches Anreizsystem dar.
Durch Gewährung von Retrozessionen besteht die Gefahr, dass der Intermediär auch im Interesse des Produkteanbieters und nicht nur im Interesse seines Kunden, der Pensionskasse, handelt. Dies kann dazu führen, dass der Vermögensverwalter seine eigenen Interessen vor jene der Pensionskasse stellt. Werden Retrozessionen gewährt, so handelt es sich um typische Fälle von Interessenkonflikten. Gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts vom 22.3.2006 (BGE 132 III 460), wonach Retrozessionen, die Banken an unabhängige Vermögensverwalter ausrichten, den ursprünglichen Auftraggebern weiter zu geben sind, hat die ABV die ihr unterstellten Einrichtungen aufgefordert, verschiedene Massnahmen zu ergreifen (vgl. Rundschreiben ABV vom 1.11.2007).»
Quelle:
http://www.bsv.admin.ch/aufsichtbv/02024/02064/index.html?lang=de
Rundschreiben vom 1.11.2007
Rundschreiben ABV vom 1.11.2007 betreffend Retrozessionen (BGE 132 III 460 vom 22.03.2006)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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