Grundlagen
- Vertragsrecht im Allgemeinen (Synallagmatik, Dauerhaftigkeit und Entgeltlichkeit), weil Innominatkontrakt (Verträge, die nicht einem gesetzlichen Typus entsprechen, d.h vom Gesetzgeber nicht geregelt wurden, aber mangel numerus clausus des Vertragsrechts zulässig sind)
- OR 394 ff. (Auftragsrecht)
Rechtsverhältnis-Arten
- Vertragliche Natur (Innominatkontrakt)
- Zusammenarbeitsvertrag zwischen Bank und unabhängigem Vermögensverwalter (UVV) = Innominatkontrakt mit auftragsrechtlichen Elementen
- Bei enger Zusammenarbeit
- ev. Vorliegen einer einfachen Gesellschaft
- Beurteilung im individuell konkreten Einzelfall!
Rechtsnatur
- Vertragliche Natur (Innominatkontrakt)
- ev. Gesellschaftsverhältnis
siehe dazu auch Rechtsverhältnisarten (oben)
Vermögensverwalter-Pflichten
- Hauptpflicht
- Zuführung von Kunden und / oder Vermögenswerten
- Nebenpflichten
- Beachtung der gesetzlichen oder standesrechtlichen Regeln
- Beachtung der Regeln des Geldwäschereigesetzes (GwG)
- Erfüllung der Pflichten gegenüber dem Kunden
Bank-Pflichten
- Hauptpflicht
- Leistung von Retrozessionen
- Nebenpflichten
- Spezifische Dienstleistungen an den UVV
- Zur Verfügungstellung von Infrastruktur an den UVV
- Zugang zur bankinternen Informationsbeschaffung
- Analysenberichte
- Anlageempfehlungen Dritter (zB Bloomberg)
- Rating-Agenturen
- uam
- Zugang zur bankinternen Informationsverarbeitung
- Informatikprogramme
- für Anlageberatung
- der hausinternen Vermögensverwaltung
- Informatikprogramme
- Zugang zur bankinternen Informationsbeschaffung
- Zugang zu GwG-Tools
- WorldCheck (Thomson Reuters)
Weiterführende Informationen
- Bloomberg | bloomberg.com
- World-Check | world-check.com
Inhalt von Retro-Abreden
- Retro-Bedingungen
- nach Retro-Abrede
- Usanz
- Betonung der Unabhängigkeit der Parteien / Verbote der Logo-Verwendung bei Marketing- und Werbeaktivitäten
- Haftungsausschlüsse
- allgemein
- Ausschluss von Bankenpflichten, alles zur Vermeidung einer Banken-Haftung für Kundenschäden aus unsorgfältiger Tätigkeit des Vermögensverwalters (UVV)
- keine Überprüfung der Anlagepolitik
- Wegbedingung der Überwachungspflicht [Beschränkung auf GwG-compliance bzw. -due diligence]
- keine Kundengespräche des UVV in den Bankräumen
- Ausschluss von weiteren Sachverhalten zur Verhinderung der Begründung einer einfachen Gesellschaft usw.)
- Bestand der Bankenvollmachten des Kunden zG Vermögensverwalter (UVV)
- ev. Klarstellung, dass durch die Retro-Zahlungen alle Ansprüche des Vermögensverwalters (UVV) abgegolten seien
- Retro-Berechnung
- Die Retrozessionsabrede wird meistens unterscheiden in:
- Gebührenart
- Kontoführung
- Kontogebühren
- Kontoführung
-
- Wertpapierhandel
- Courtagen
- Kommissionen
- Depotgeschäft
- Depotgebühren
- Finanzprodukte, unterschieden je nach Art der Produkte
- Anlagefonds
- Alternative Anlagen
- Strukturierte Produkte
- Edelmetall- und Devisengeschäfte
- Nicht jede Bank bezahlt unter diesen Titeln Retrozessionen
- Wertpapierhandel
- Gebührenart
-
- Retro-Satz
- Individuelle Vereinbarung zwischen Bank und UVV
- Regelannahme: Ein Drittel der Gebühren [vgl. JB-EBK 2004, S. 48
- Bankenvorbehalt: Anpassung der Retro-Sätze
- Retro-Satz
- Die Retrozessionsabrede wird meistens unterscheiden in:
- Zahlungskonditionen für Retro-Zahlungen
- Massgeblichkeit der Retro-Abrede
- Usanz
- Vierteljährlich oder
- Akontozahlung mit Jahres-Schlussabrechnung
- Recht der Bank, den Kunden über die Retro-Abrede zu informieren
- Information über den Bestand einer Retro-Abrede
- Information über die von der Bank bezahlten Retrozessionen
- Zusammenarbeits-Beendigung
- Effektive Abrechnung
- Pro rata-Abrechnung
Weiterführende Informationen
JB EBK 2004, S. 47 f.
„.. Rund ein Drittel der erzielten Erträge werden in Form von Retrozessionen an UVV weitergegeben, wobei die von den Banken kostenlos erbrachten Dienstleistungen nicht berücksichtigt sind. Zu Letzteren gehören namentlich das Bereitstellen von Informatiksystemen, der Zugang zu Analyse- und Research-Abteilungen oder Steuerund rechtliche Beratungen. In den drei Jahren, auf die sich die Prüfung bezieht, wurden nur wenige Geschäftsbeziehungen mit UVV aufgelöst oder Verfahren für Entschädigungszahlungen zulasten der Banken eingeleitet. …“
Beispiel einer Retro-Klausel
„Der externe Vermögensverwalter (UVV) wird Kunden und / oder Vermögenswerte der Bank zuzuführen und die Bank verpflichtet sich, dem UVV auf die von ihr tatsächlich vereinnahmten Gebühren folgende Entschädigungen zu bezahlen: Tabelle zu Gebührenart / Retrozessionsart …“