Grundlage
Retro-Informationspflicht
- Pflicht der Bank zur Offenlegung der Vergütungen im Rahmen der laufenden Geschäftstätigkeit, d.h. u.E. Information des Kunden über Retro-Abrede und Retro-Zahlungen
- Im Einzelnen lautet die Anweisung der FINMA [Mitteilung 2012 /41] wie folgt:
- „… Von den betroffenen Banken verlangt die FINMA daher folgende Vorkehrungen:
- dem Entscheid des Bundesgerichts ist im Rahmen der laufenden Geschäftstätigkeit umgehend Rechnung zu tragen;
- zur Herstellung der notwendigen Transparenz haben die Banken alle potentiell betroffenen Kunden zu kontaktieren und über den Entscheid in Kenntnis zu setzen;
- im Rahmen der Kontaktaufnahme haben die Banken diese Kunden darüber zu informieren, an welche Stelle innerhalb der Bank sich die Kunden für weitere Auskünfte wenden können;
- die Kunden sind sodann auf Anfrage über den Umfang der erhaltenen Rückvergütungen zu informieren. …“
- „… Von den betroffenen Banken verlangt die FINMA daher folgende Vorkehrungen:
Fondsvertrieb
Fragestellungen
Erhält eine Bank für den Fondsvertrieb eine Bestandespflegekommission, d.h. einen Anteil der dem Fondsvermögen belasteten Verwaltungskommission, die periodisch von der Fondsleitung erhoben wird, stellen sich folgende Fragen:
- Handelte es sich um ein Eigen- oder Fremdprodukt?
- Ist die Entschädigung für den Vertriebsträger eine von der Herausgabepflicht ausgenommene Abgeltung des Vertriebsaufwandes?
- Kann die Bank allfälligen Aufwand als Auslagenersatz geltend machen?
Quantitativ
- Die vom Vermögensverwalter von aktiv verwalteten Aktienfonds bezahlte Vertriebsentschädigung kann derzeit bis zu 50 % der gesamten Management-Gebühr ausmachen.
Weiterführende Informationen
Vgl. auch KAG 21 Abs. 2:
Art. 21 KAG: Vermögensanlage
1 Die Bewilligungsträger und ihre Beauftragten befolgen eine Anlagepolitik, die dauernd mit dem in den entsprechenden Dokumenten festgelegten Anlagecharakter der kollektiven Kapitalanlage übereinstimmt.
2 Sie dürfen im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräusserung von Sachen und Rechten für sich wie für Dritte nur die Vergütungen entgegennehmen, die in den entsprechenden Dokumenten vorgesehen sind. Retrozessionen und andere Vermögensvorteile sind der kollektiven Kapitalanlage gutzuschreiben.
3 Sie dürfen Anlagen auf eigene Rechnung nur zum Marktpreis übernehmen und Anlagen aus eigenen Beständen nur zum Marktpreis abtreten.
Kumulierte Informationspflichten
Die FINMA-Mitteilung 2012 /41 verlangt mittelbar durch die Aufforderung zur Beachtung von BGE 4A_127/2012, dass nebst der Informationspflicht zu den UVV-Entschädigungen bankenseits Informationspflichten (und Herausgabepflichten) bestehen
- für selbst von Dritten erhaltene Bestandespflegekommissionen aus dem Fondsvertrieb;
- für Vertriebsentschädigungen, die der Bank von Konzerngesellschaften zufliessen.
Da Vertriebsentschädigungen bei Anlagefonds-Anteilen und strukturierten Produkten nicht nur Belohnungs-, sondern auch Entschädigungsfunktionen haben können, bleibt weiterhin unklar, inwieweit herauszugeben ist.
Praxis und Rechtsprechung werden Obliegenheiten, Pflichten und Schranken weisen müssen.
Weiterführende Informationen
FINMA-Mitteilung 2012 / 41 vom 26.11.2012 (Aufsichtsrechtliche Massnahme – Retrozession) | finma.ch