Auslegungsmerkmale für den Terminus „Retrozession“ sind folgende Punkte:
1. Parteieigenschaften
- Dritter (Kunde)
- Anleger
- Versicherungsnehmer
- Retro-Geber
- Banken
- Fondsleitungen
- Versicherungsgesellschaften
- Retro-Empfänger
- Vermögensverwalter (UVV)
- Execution Only-Verwalter
- Anlageberater
- Vertriebsträger
2. Dreiecksverhältnis
3. Retrozessionsvereinbarung (auch Retro-Abrede; = causa)
- = Abrede zwischen Retro-Geber und Retro-Empfänger, wonach Ersterer unter bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen (Konditionen) aus dem Grundgeschäft mit dem Dritten (Kunden) dem Letzteren eine Leistung (Retro) zu erbringen hat.
- Ob die Retro-Abrede schriftlich, mündlich oder konkludent geschlossen wird, ist mit Blick auf die „Retrozessions-Problematik“ unwesentlich.
4. Grundverhältnis
- Handelsgeschäft
- Depotgeschäft
- Finanzprodukte-Verkauf/-Vertrieb
5. Retro-Zweck
- Honorierung (von Vergangenem)
- Kundenvermittlung
- Zuführung neuer Kunden (finder’s fees)
- Bestandeskunden (Kundenbindung / Bestandes(pflege)kommissionen))
- Geschäftsvermittlung
- Handelsgeschäfte
- Depotgeschäfte
- Finanzprodukteverkauf
- Kundenvermittlung
- Entschädigung (für teilweise Aufgabenteilung oder Risikoübernahme)
- Anreiz (für Zukünftiges)
- Kombination (von unausgeschiedener Misch-Abgeltung)
6. Retro-Leistung
- Geldleistung
- Sachleistung
- Vorteile (Geschenke, Reisen, Gratismuster)
- Vergünstigungen (Rabatte)
- Soft Commissions (zB Zugangserleichterung zu Informationen [sofern und soweit Zusammenarbeitshilfsmittel = keine Retros])
Weiterführende Informationen: