Allgemeines
Grundsätzlich ist auch ein Schiedsgutachten anfechtbar.
Anfechtungsgründe
Denkbar sind folgende Anfechtungsgründe:
- Verletzung von (wesentlichen) Verfahrensregeln (> Unverbindlichkeit)
- Unterlassene Parteianhörung
- Verletzung von Regeln des Schiedsgutachtensvertrages
- Kompetenzüberschreitung
- Offenbare Unbilligkeit
- Offenbare erhebliche Abweichung von der wirklichen Sachlage
- Betrug
- Irrtum
- Drohung
- Täuschung
Anfechtungswirkungen
Sind Anfechtungsgründe gegeben, so gilt:
- Das Schiedsgutachten behält seine Wirkung, bis ein Gericht die Unverbindlichkeit ausgesprochen hat.
- Das Rechtsmittel bzw. die zutreffende Klage ist im konkreten Einzelfall zu entscheiden.
- Stillschweigen gilt als Genehmigung.