Grundlagen
Prinzipien des Anlagereglements
Das Anlagereglement bildet zusammen mit den Statuten das Fondsreglement [vgl. KAG 8 Abs. 3].
Folgende Prinzipien bestimmen das Anlagereglement:
- Erlass des Anlagereglementes [vgl. KAG 44 Abs. 1]
- Pflicht zur Erstellung einesAnlagereglements
- Ergänzt um Anhänge zu einzelnen Teilvermögen
- Recht zur Erstellung pro Teilvermögen
- Pflicht zur Erstellung einesAnlagereglements
- Bezeichnung des Anlagereglementes [vgl. KKV 112 Abs. 1]
- Bezeichnung SICAV
- Zusatzbezeichnung für das betreffende Teilvermögen
- Zuständigkeit
- Vorbereitung der erstmaligen Erststellung des Anlagereglements bzw. Festlegung der Grundsätze der Anlagepolitik
- Verwaltungsrat (VR)
- Festsetzung
- Generalversammlung (GV) [vgl. KKV 63 Abs. 3]
- Vorbereitung der erstmaligen Erststellung des Anlagereglements bzw. Festlegung der Grundsätze der Anlagepolitik
- Inhalt
- Verwiesenes Recht
- Gleicher Inhalt wie in den Bestimmungen über den Fondsvertrag, sofern und soweit Statuten und KAG nicht anderes bestimmen [vgl. KAG 44]
- Verweis auf KAG 26
- Bestimmungen zur Unterteilung in Teilvermögen [vgl. KAG 26 Abs. 3 lit. j]
- Bestimmungen zu den Publikationsorganen [vgl. KAG 26 Abs. 2 lit. c und KAG 43 Abs. 1 lit. f]
- Freiwillig ins Anlagereglement aufgenommene Bestimmungen
- Koordinationsbedarf zwischen Statuten und Anlagereglement zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten
- Das Verhältnis bzw. die Rechte und Pflichten zwischen Fondsleitung und Depotbank werden in einem separaten Vertrag geregelt.
- Verwiesenes Recht
- Anlagevorschriften
- Verwiesenes Recht
- Gleiche Anlagevorschriften wie für den vertraglichen Anlagefonds [vgl. KAG 53 ff. und KKV 67 ff.]
- SICAV-spezifisch, insbesondere für die selbstverwaltete SICAV
- Möglichkeit zum Erwerb auch beweglichen und unbeweglichen Vermögens, welches für die betriebliche Tätigkeit unerlässlich ist [vgl. KKV 68 Abs. 2]
- Verwiesenes Recht
- Publikation von Fondsreglements-Änderungen
- Änderungen der Statuten und des Anlagereglements
- Voraussetzungen
- Generalversammlungsbeschluss
- Genehmigung der Aufsichtsbehörde
- Voraussetzungen
- unter Hinweis auf die kostenlose Bezugs-Möglichkeit [vgl. KKV 63 Abs. 4]
- Publikationsorgane
- im Prospekt genannten Printmedien
- in den von der Aufsichtsbehörde anerkannten, öffentlich zugänglichen elektronischen Plattformen [vgl. KKV 39 Abs. 1]
- Änderungen der Statuten und des Anlagereglements