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SICAV: Investmentgesellschaft mit variablem Kapital

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ANLAGEREGLEMENT

Rechtsgebiet:
SICAV: Investmentgesellschaft mit variablem Kapital
Stichworte:
Investmentgesellschaft mit variablem Kapital, SICAV
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundlagen

Prinzipien des Anlagereglements

Das Anlagereglement bildet zusammen mit den Statuten das Fondsreglement [vgl. KAG 8 Abs. 3].

Folgende Prinzipien bestimmen das Anlagereglement:

  • Erlass des Anlagereglementes [vgl. KAG 44 Abs. 1]
    • Pflicht zur Erstellung einesAnlagereglements
      • Ergänzt um Anhänge zu einzelnen Teilvermögen
    • Recht zur Erstellung pro Teilvermögen
  • Bezeichnung des Anlagereglementes [vgl. KKV 112 Abs. 1]
    • Bezeichnung SICAV
    • Zusatzbezeichnung für das betreffende Teilvermögen
  • Zuständigkeit
    • Vorbereitung der erstmaligen Erststellung des Anlagereglements bzw. Festlegung der Grundsätze der Anlagepolitik
      • Verwaltungsrat (VR)
    • Festsetzung
      • Generalversammlung (GV) [vgl. KKV 63 Abs. 3]
  • Inhalt
    • Verwiesenes Recht
      • Gleicher Inhalt wie in den Bestimmungen über den Fondsvertrag, sofern und soweit Statuten und KAG nicht anderes bestimmen [vgl. KAG 44]
      • Verweis auf KAG 26
        • Bestimmungen zur Unterteilung in Teilvermögen [vgl. KAG 26 Abs. 3 lit. j]
        • Bestimmungen zu den Publikationsorganen [vgl. KAG 26 Abs. 2 lit. c und KAG 43 Abs. 1 lit. f]
      • Freiwillig ins Anlagereglement aufgenommene Bestimmungen
    • Koordinationsbedarf zwischen Statuten und Anlagereglement zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten
    • Das Verhältnis bzw. die Rechte und Pflichten zwischen Fondsleitung und Depotbank werden in einem separaten Vertrag geregelt.
  • Anlagevorschriften
    • Verwiesenes Recht
      • Gleiche Anlagevorschriften wie für den vertraglichen Anlagefonds [vgl. KAG 53 ff. und KKV 67 ff.]
    • SICAV-spezifisch, insbesondere für die selbstverwaltete SICAV
      • Möglichkeit zum Erwerb auch beweglichen und unbeweglichen Vermögens, welches für die betriebliche Tätigkeit unerlässlich ist [vgl. KKV 68 Abs. 2]
  • Publikation von Fondsreglements-Änderungen
    • Änderungen der Statuten und des Anlagereglements
      • Voraussetzungen
        • Generalversammlungsbeschluss
        • Genehmigung der Aufsichtsbehörde
    • unter Hinweis auf die kostenlose Bezugs-Möglichkeit [vgl. KKV 63 Abs. 4]
    • Publikationsorgane
      • im Prospekt genannten Printmedien
      • in den von der Aufsichtsbehörde anerkannten, öffentlich zugänglichen elektronischen Plattformen [vgl. KKV 39 Abs. 1]

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