Grundlagen
Begriff
Der Begriff „Umbrella“ ist englisch und bedeutet in Deutsch „Schirm“, „Regenschirm“. Als „Umbrella“-Fonds werden Gebilde bezeichnet, die aus mehreren Sub- oder Teilfonds bestehen. Die Investmentgesellschaft bildet dann das Dach, unter welchem die Sub-Fonds geführt und in die einzeln investiert werden.
Charakteristika
Der SICAV kann in Teilvermögen unterteilt werden (= „Umbrella“-SICAV):
- Teilvermögen pro Anlegeraktionäre
- Teilvermögen pro Unternehmeraktionäre [vgl. KKV 65 Abs. 1]
Die Anlegeraktionäre sind nur an ihrem Teilvermögen und die Unternehmeraktionäre an dem ihren beteiligt. Entsprechendes gilt natürlich für die jeweiligen Erträge.
Anlagevorschriften
Es gelten die gleichen Anlagevorschriften wie für vertragliche Anlagefonds.
Vorteile
- Flexibilität
- Anpassung an aktuelle Währungs- und Marktbedingungen
- Spezielle, bedürfnisgerechte Anlage-Zusammensetzung
- Sub-Fonds investiert in Währungen
- Sub-Fonds investiert in Schweizeraktien
- Sub-Fonds investiert in internationale Aktien
- Sub-Fonds investiert in Aktien bestimmter Wirtschaftsregionen oder Branchen
Art. 28 KKV-FINMA: Umbrella-Fonds, strukturierte Produkte und Warrants
1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind auf den einzelnen Effektenfonds oder, im Fall eines Umbrella-Fonds, auf das einzelne Teilvermögen anwendbar.
2 Bei der Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Risikoverteilungsvorschriften sind bei einem strukturierten Produkt sowohl dessen Basiswerte als auch dessen Emittent zu berücksichtigen.
3 Enthält ein strukturiertes Produkt eine oder mehrere Derivat-Komponenten, so sind diese gemäss den Bestimmungen dieses Abschnitts zu behandeln und nachvollziehbar zu dokumentieren.
4 Warrants sind als Derivat gemäss den Bestimmungen dieses Abschnitts zu behandeln. Die zu einer Optionsanleihe gehörende Option gilt als Warrant.
Weiterführende Informationen
FINMA: Beaufsichtige Finanztätigkeiten – Bewilligungspflicht
Abschaffung «Swiss finish» für kollektive Kapitalanlagen – Erläuterungsbericht für Anhörung (2008)
FINMA-Wegleitung: Gesuche betreffend ausländische kollektive Kapitalanlagen